Containern: Bayrische Oberste Landgericht bestätigt Schuldspruch
(München/Leipzig)
Das Oberste Bayrische Landesgericht bestätigt Diebstahl-Schuldspruch im sog. Container-Verfahren – Angeklagte erwägen Verfassungsklage.
In dem Container-Verfahren Fürstenfeldbruck, in dem den Angeklagten Caro und Franzi („Olchis containern“) vorgeworfen wurde weggeworfene Lebensmittel aus dem Abfall-Container eines Supermarktes entwendet zu haben, hat das Oberste Bayrische Landesgericht die Revision der Angeklagten verworfen und die Verurteilung durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Diebstahls bestätigt.
Die Angeklagten seien deswegen schuldig des Diebstahls, weil die Lebensmittel für sie juristisch fremd im Sinne des § 242 StGB gewesen, und eine Mitnahme zur weiteren Verwendung nicht gestattet gewesen sei; Die Lebensmittelabfälle seien dort ausschließlich mit dem Zweck der Zuführung zu der Vernichtung gelagert worden, sodass sich ein Eingriff von außen verbieten würde. Dies gelte insbesondere auch dann noch, wenn der Supermarkt für die Vernichtung von Lebensmittel Gebühren zahlen würde. Ein Verzichtswille, der zur Herrenlosigkeit der Sache führt, liegt aber dann nicht vor, wenn der Eigentümer das Eigentum nur zugunsten einer anderen Person (oder Organisation) aufgeben will (ebd). Damit setz das Oberste Bayrische Landesgericht weggeworfene Lebensmittel in Abfallcontainern juristisch gleich mit Kleiderspenden, oder Sperrmüllentsorgungen, die konkret einer weiteren Verwendung zugeführt werden sollen.
Die Verurteilung der Angeklagten stützte das Gericht im weiteren auf die Erwägung, dass die Sechskantöffnung am Abfallcontainer einer Einwilligung in die Mitnahme entgegenstünde, zumal ein solches Werkzeug in der Regel von Passanten oder sonstigen beliebigen Dritten nicht mitgeführt wird (ebd.).
Verfassungsrechtliche Erwägung, wie von der Verteidigung in den Revisionsverfahren vorgebracht nahm das Gericht nicht vor.
RA Max Malkus, Strafverteidiger in dem Verfahren:
„Das Oberste Bayrische Landesgericht hat zwar mit der juristisch herrschenden Meinung das Fortbestehen des Eigentums an wertlosen Lebensmitteln im Abfall-Container eines Supermarktes begründet. Mir erklärt sich aber nicht, mit welche Chuzpemeiner Mandantin mit der Verurteilung ein in besonderer Weise sozialschädliches und für das geordnete Zusammenleben unterträgliches Verhalten unterstellt wird. Die Verurteilung von zwei Personen wegen der Verletzung offensichtlich wertlosen Eigentumsrechtenan durch einen Supermarkt weggeworfenen Lebensmitteln ist absolut unverständlich angesichts der grassierenden täglich–weitergehenden Ressourcenvernichtung, gegen die auch jede Woche zehntausende unter großem Beifall der Politik auf die Straße gehen.“
Die Verteidigung hatte in der Revision vorgebracht, dass das bürgerliche Eigentum an den Lebensmitteln in dem Moment endet, wenn sie in einen Abfall-.Container befüllt werden, und darüber hinaus aufgeführt, dass auch der Umwelt- und Tierschutz, Art. 20 a des Grundgesetzes neben den verfassungsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Eigentum bei der strafrechtlichen Bewertung der Handlung berücksichtigt werden müssen. Die Angeklagten erwägen nun, zusammen mit ihren RechtsanwältInnen (Susanne Keller, Augsburg, Max Malkus, Leipzig) und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Wege einer Verfassungsklage vorzulegen, nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 11.10.2019 eine Initiative zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung im Einzelhandel ohne Aussprache abgelehnt hat.