Zwischendurch (Keine Panik!): #Corona – Berufliches Tätigkeitsverbot und Entschädigung – Anfechtung von Quarantäneanordnung – Digitale Rechtsberatung in Leipzig
Zwischendurch: #Corona – Berufliches Tätigkeitsverbot und Entschädigung – Anfechtung von Quarantäneanordnung – Digitale Rechtsberatung in Leipzig
Wir greifen hier zwischendurch drei wichtige Aspekte auf, die Sie wegen der Verbreitung von #Corona (Covid19) und dem staatlichen Handeln beachten können.
I. Quarantäne – Anordnung § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG)- Quarantäne: 1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind [lesen Sie hier: #Corona Infektion], unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
Gemäß § 54 IfSG iVm § 1 der Sächsischen infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung ist die Stadt Leipzig in Leipzig in der Regel zuständig.
In dem Fall, dass Sie der Anordnung durch das Gesundheitsamt oder der Polizei einer Quarantäne, idR unter Hausarrest nicht Folge leisten, kann auf Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht eine richterliche Anordnung gem. §415 FamFG gegen Sie eingeholt werden. Sie sind in der Regel zuvor persönlich anzuhören, allerdings kann das Amtsgericht mit Begründung von der Anhörung absehen, und Sie somit ohne Anhörung zunächst rechtswirksam (!) in der Regel unter Hausarrest setzen. Das Infektionsschutzgesetz ist aus guten Gründen im Allgemeinen sehr weit formuliert. Ob im begründeten Einzelfall Maßnahmen gegen Sie begründet sind, können Sie durch uns – ohne persönlichen Kontakt ( siehe III. Digitale Kanzlei) – prüfen lassen.
II. Berufliches Tätigkeitsverbot und Entschädigung
§ 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot:
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
In dem Fall, dass Ihnen als Selbständiger die berufliche Tätigkeit untersagt wird, im Einzelfall oder im Fall allgemeiner Maßnahmen erhalten Sie eine staatliche Entschädigung gem. §§ 56, 57 IfSG, idR. anhand Ihres letzten Steuerbescheids.
Dieser Fall ist in Leipzig auf Grund der Verbreitung von #Corona bisher noch nicht eingetreten. Unsere Kanzlei erwartet eine entsprechende Regelung in Leipzig ausdrücklich nur in begründeten Einzelfällen. Es mag soweit auch festgestellt werden, dass die Regelungen im Infektionsschutzgesetz sehr weitreichend sind. Regelungen zur Quarantäne können getroffen werden. In begründeten Einzelfällen können sie aber auch vor dem Amtsgericht angegriffen werden, Betroffene von Tätigkeitsuntersagungen erhalten staatliche Entschädigung. Soweit die verantwortungsvolle Ausübung der persönlichen Freiheit rechtliches Vorgehen gebietet, beraten wir auch hier. Unsere Kanzlei freut sich in diesem Zusammenhang mit der J-Dimensions- und der J-Lawyer Softwareentwicklung eine digitale Infrastruktur anbieten zu können, die sowohl sichere Telefonkonferenzen, die kooperative Erarbeitung von Dokument-Entwürfen und weiteres digitales Arbeiten ermöglicht.
III. Digitale Rechtsanwaltskanzlei – j-lawyer.CLOUD!
Die sehr gute Softwareschmiede j-dimension.com, die unter Anderem den open-source j-lawyer (Kanzleisoftware) entwickelt, hat mal wieder schnell reagiert. Wir freuen uns, dass wir dank der Unterstützung ab sofort Ihnen anbieten können, mit uns digital zu sprechen (Telefonkonfrenz/Meetings), und mit uns gemeinsam Entwürfe datensicher und einfach in einer Cloud bearbeiten zu können. Damit können wir unserer Rechtsanwaltskanzlei weiter ortsunabhängig aufrecht erhalten, und mit Ihnen weiter an einem Erfolg in Ihrem Fall arbeiten.
j-lawyer.org-Anwender werden ab sofort schnell und umfassend unterstützt, um mobil und im Home Office, am PC oder mit mobilen Geräten mit weiteren Kollegen und Mandanten zusammenarbeiten zu können. Die j-lawyer.CLOUD ist eine auf der Open Source-Software Nextcloud basierende Zusammenarbeitsplattform, betrieben exklusiv für j-lawyer.org Anwender. Aktuell ist der Betrieb für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten geplant – je nach Nutzungsintensität wird danach über das weitere Vorgehen entschieden.
Jens Kutschke 15.03.2020
Soweit in Ihren Gerichtsverfahren bzw. Strafverfahren Gerichtstermine verschoben werden, werden Sie als MandantIn unverzüglich von uns informiert. Haben Sie Verständnis, dass wir bis auf Weiteres davon ausgehen, dass alle vereinbarten Termine und Ladungen ihre Wirksamkeit behalten. Möchten Sie einen Termin in diesen Tagen nicht wahrnehmen, haben wir dafür selbstversändlich Verständnis. Bitte informieren Sie uns in diesem Fall, so dass wir mit Ihnen Bürotermine, Mandantentermine, Meetings und Telefonkonferenzen entsprechend neu vereinbaren können.
malkus.lawyer
15/03/2020