Mit Änderung der Sächsischen Bauordnung (Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) tritt auch in dem Bundesland Sachsen die Pflicht ein, Wohngebäude, mithin Bestandsgebäude mit Rauchwarnmeldern, eine Rauchdetektion oder eine anderen adäquaten Möglichkeit, Brand, Feuer und Rauch frühzeitig zu entdecken auszustatten. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Das Gesetz verpflichtet Eigentümer (Vermieter) alle Räume, in denen Personen schlafen und Flure, die zu diesen Räumen führen sowie ggf. Beherbergungsstätten, Krankenhäuser und andere Einrichtungen die zur Unterbringung von Menschen vorgesehen sind entsprechend einzurichten.
§47 Abs. 2 SächsBO:
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten (Link)