Die Besonderheiten bei der Umlage von Betriebskosten für Stellplätze
Die korrekte Abrechnung der Betriebskosten ist nicht nur für Vermieter, sondern auch für Mieter von großer Bedeutung. Ein besonders komplexes Thema innerhalb der Betriebskostenabrechnung sind die Kosten, die auf Stellplätze entfallen. In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die rechtlichen Aspekte und Besonderheiten, die bei der Umlage der Betriebskosten für Stellplätze beachtet werden müssen.
Grundsätzlich gilt, dass Betriebskosten, die auf Stellplätze entfallen, nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden können, wenn sie keinen entsprechenden Stellplatz angemietet haben. Eine Ausnahme besteht, wenn Stellplätze nicht nur an die Mieter des Hauses, sondern auch an Dritte vermietet werden. In diesem Fall sind die alleinigen Stellplatzmieter an den auf sie entfallenden Betriebskosten zu beteiligen.
Die Situation wird komplizierter, wenn es um Inklusivmieten geht. Immer häufiger werden Garagen und Stellplätze durch separate Verträge vermietet, oft als Teil von Inklusivmieten. Das bedeutet, dass bestimmte Betriebskosten, wie Haftpflichtversicherung, Winterdienst, Niederschlagswasser, Hausmeister, Reinigung, Grundsteuern und Gebäudeversicherung, bereits durch die Stellplatzmiete abgedeckt sind. Hierbei ist zu beachten, dass in der Regel ein Anteil von 10 % der auf diese Kosten entfallenden Anteile als angemessen anzusehen ist.
Bei einer Kostenumlage nach Wohnflächen kann es vordergründig als unverständlich erscheinen, dass ein Stellplatzmieter mit einer größeren Wohnung einen größeren Anteil zu tragen hat als ein Stellplatzmieter mit einer kleineren Wohnung. Allerdings müssen gewisse Ungleichheiten beim Verteilerschlüssel hingenommen werden, solange der vertraglich vereinbarte Schlüssel nicht unbillig ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass die einheitliche Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen mit der Wohnung gegen das Kopplungsverbot verstoßen kann, insbesondere bei preisgebundenem Wohnraum. Offene Außenstellplätze sind von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Bei einem Verstoß gegen das Kopplungsverbot ist der Vertrag unwirksam, und die Mieter müssen keine Anteile für die Betriebskosten der Stellplätze tragen.
Hinweis: Die oben genannten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Bei konkreten Fragen oder Unsicherheiten empfehlen wir eine rechtliche Beratung durch unsere Kanzlei. Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihren individuellen Sachverhalt zu prüfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.