Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung in der Betriebskostenabrechnung
In der Betriebskostenabrechnung spielen die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung eine zentrale Rolle. Gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV sind darunter die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen zu verstehen. Hier erfahren Sie, wie sich diese Kosten zusammensetzen und welche Aspekte bei der Umlage auf die Mieter zu beachten sind.
Umlagefähigkeit der Straßenreinigung: Die öffentliche Straßenreinigung umfasst die zu zahlenden Gebühren und Kosten nicht öffentlicher Maßnahmen. Das schließt den Winterdienst ein, der bei Eigenverantwortung des Eigentümers auf die Mieter umlegbar ist. Gebühren der öffentlichen Straßenreinigung ergeben sich aus Bescheiden der Gemeinde. Bei Eigenleistung des Eigentümers sind die Kosten auf die Mieter umlegbar, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Schlüsselwahl. Übernimmt der Mieter vertraglich die Straßenreinigung, erstreckt sich dies auch auf den Winterdienst. Die Fußwegreinigung ist in diesem Fall inbegriffen.
Winterdienst: Bei Schnee- und Glättebeseitigung sind nur diejenigen Vorkehrungen nötig, die nach den Sicherheitserwartungen wirtschaftlich vertretbar sind. Die Streubreite orientiert sich an der Verkehrsbedeutung. Kosten für Reinigungsmittel, Streugut und maschinelle Arbeiten sind umlagefähig. Wartungs- und Reparaturkosten sind ebenso umlegbar. Entstehen dem Vermieter keine Kosten, weil ein Mieter Reinigungsarbeiten übernommen hat, kann er einen Differenzbetrag auf andere Mieter umlegen.
Müllbeseitigung: Müllabfuhrgebühren ergeben sich aus Gemeindebescheiden. Sperrmüll- und Entrümpelungskosten sind nur umlagefähig, wenn sie laufend entstehen. Kosten durch unberechtigtes Abstellen von Müll auf Gemeinschaftsflächen sind umlagefähig, wenn sie laufend entstehen. Kosten durch Mieter, die kontinuierlich Müll unberechtigt abstellen, sind umlagefähig. Trinkgelder nicht, da sie auf freiwilliger Basis beruhen. Bei gemischt genutzten Grundstücken muss zwischen Wohnhausmüll und gewerblichem Müll unterschieden werden. Erfolgt keine getrennte Erfassung, ist eine Schätzung notwendig. Umweltbewusstsein beeinflusst die Kostenberechnung der Müllabfuhr. Teilweise erfolgt die Berechnung nach der Häufigkeit der Entleerungen. Kosten für Mülltrennung durch Dritte sind nicht umlagefähig.
Disclaimer und Kontaktaufnahme: Diese Informationen dienen der allgemeinen Aufklärung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen zur Betriebskostenabrechnung empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Für weitergehende Informationen oder rechtliche Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei für individuelle Beratung.