Minderung der Gebrauchstauglichkeit aufgrund von Zugluft – LG Kassel, Urteil vom 30.07.1987 – 1 S 274/84
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Im genannten Fall (LG Kassel, 03.07.1987 – 1 S 274/84) wurde die Minderung der Gebrauchstauglichkeit eines Mietobjekts aufgrund von Zugluft festgestellt. Die Klägerin verlangte Mietzins und Nutzungsentschädigung, während die Beklagte die Zahlungen eingestellt hatte. Ein Sachverständigengutachten wies darauf hin, dass Undichtigkeiten im Haus zu Zugluft führten.
Die Richter akzeptierten die Feststellungen des Sachverständigen, der Mängel an verschiedenen Stellen im Gebäude dokumentierte. Die Zugluft beeinträchtigte die Gebrauchstauglichkeit des Hauses, führte jedoch nicht zu einer „sehr starken Einschränkung“, wie von einem Privatgutachter behauptet. Daher wurde eine Minderung von 20% als angemessen erachtet.
Die 20% Mietminderung führte dazu, dass die Klägerin statt der theoretisch möglichen 3.750,- DM nur noch 3.000,- DM Mietzinsanspruch geltend machen konnte. Hinzuzurechnen waren noch 24,- DM Rückbelastungskosten. Infolgedessen ergab sich eine berechtigte Klage in Höhe von 3.024,- DM.
Trotz dieser Berechtigung konnte die Beklagte ihre Gegenforderung von 2.054,- DM durch Aufrechnung geltend machen, was zu einer verbleibenden Klagesumme von 970,- DM führte.
Hinweis: Die Mietminderung von 20% basiert auf den nachgewiesenen Mängeln an verschiedenen Stellen im Gebäude, die Zugluft verursachten in diesem speziellen Fall. Diese Zusammenfassung stellt keine Rechtsberatung dar. Für spezifische rechtliche Fragen konsultieren Sie uns gerne werden.