Feuchtigkeit in Souterrainwohnungen als Sachmangel – Zur Entscheidung des BGH vom 21.06.2024 (V ZR 79/23)
Mit Urteil vom 21. Juni 2024 ( BGH, 21.06.2024 – V ZR 79/23 ) hat der Bundesgerichtshof eine für die immobilienrechtliche Praxis bedeutsame Entscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen Feuchtigkeitsschäden in Souterrainwohnungen einen Sachmangel darstellen. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit von Wohnraum und setzt zugleich wichtige Maßstäbe für die Reichweite vertraglicher Haftungsausschlüsse.
Sachverhalt
Die Kläger erwarben zwei im Souterrain gelegene Eigentumswohnungen in einem Altbau aus dem Jahr 1904. Bereits vor Vertragsschluss wurde im Maklerexposé auf Feuchtigkeit an einer Außenwand hingewiesen. Im notariellen Kaufvertrag wurde ein umfassender Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart; zudem wurde festgehalten, dass Feuchtigkeitsprobleme nicht ausgeschlossen werden könnten.
Nach Übergabe der Wohnungen stellte sich heraus, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden vorlagen, die einen Einzug über einen längeren Zeitraum verhinderten. Die Kläger machten daraufhin Schadensersatz geltend, insbesondere wegen fortlaufender Mietzahlungen für ihre bisherige Wohnung.
Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF nicht vorliegt, wenn entsprechende Angaben aus einem Exposé keinen Eingang in den notariellen Kaufvertrag gefunden haben. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung und unterstreicht die zentrale Bedeutung der notariellen Urkunde.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht jedoch die Frage, ob die vorhandene Feuchtigkeit einen Sachmangel begründet. Der Bundesgerichtshof bejaht dies ausdrücklich. Maßgeblich ist insoweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Räume. Werden Räume als Wohnung verkauft, ist ihre Nutzung zum Wohnen geschuldet. Hierzu gehört regelmäßig, dass die Räume trocken und frei von erheblicher Feuchtigkeit sind.
Der Senat stellt klar, dass dieser Maßstab auch bei Altbauten gilt. Zwar kann bei klassischen Kellerräumen eines älteren Gebäudes ein gewisses Maß an Feuchtigkeit üblich sein. Für als Wohnraum verkaufte Souterrainwohnungen gilt dies jedoch nicht. Weisen solche Räume bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit auf, sind sie regelmäßig weder für die vertraglich vorausgesetzte noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und daher mangelhaft.
Von besonderer praktischer Relevanz sind die Ausführungen zur Reichweite des vertraglichen Haftungsausschlusses. Ein solcher Haftungsausschluss greift gemäß § 444 BGB nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Bundesgerichtshof betont, dass Arglist nicht nur bei vollständigem Verschweigen eines Mangels in Betracht kommt, sondern auch dann, wenn bekannte Umstände verharmlost oder nur unvollständig offenbart werden.
Im konkreten Fall hält der Bundesgerichtshof es für möglich, dass die Beklagten durch selektive Hinweise – etwa die Beschränkung auf einen einzelnen Feuchtigkeitsschaden – den Eindruck erweckt haben, es handele sich um ein isoliertes Problem. Ebenso kommt eine arglistige Täuschung durch unzutreffende oder missverständliche Angaben gegenüber dem von den Klägern hinzugezogenen Architekten in Betracht. Diese Fragen bedürfen nach Auffassung des Senats weiterer tatsächlicher Aufklärung durch das Berufungsgericht.
Schließlich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch die bloße Erkennbarkeit einzelner Mängel den Verkäufer nicht ohne Weiteres entlastet. Eine Aufklärungspflicht kann insbesondere dann bestehen bleiben, wenn der Verkäufer den Umfang oder die Ursachen eines Mangels bagatellisiert oder durch seine Angaben ein unzutreffendes Gesamtbild vermittelt.
Einordnung und praktische Bedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position von Käufern erheblich. Sie verdeutlicht, dass bei als Wohnraum veräußerten Einheiten – unabhängig von deren Lage im Gebäude – ein objektiver Mindeststandard gilt. Feuchtigkeit, die die Nutzung zum Wohnen beeinträchtigt, ist regelmäßig nicht hinnehmbar.
Für Verkäufer ergibt sich hieraus ein gesteigertes Risiko. Pauschale Hinweise oder selektive Offenlegungen reichen nicht aus, um eine Haftung zu vermeiden. Vielmehr ist eine umfassende und zutreffende Aufklärung über bekannte Mängel erforderlich. Andernfalls droht die Unwirksamkeit vertraglicher Haftungsausschlüsse.
Für die anwaltliche Beratungspraxis folgt daraus, dass sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite ein besonderes Augenmerk auf die Dokumentation und Kommunikation von Feuchtigkeitsschäden zu legen ist. Insbesondere sollten Verkäufer im Zweifel eine vollständige Offenlegung vornehmen und diese auch beweissicher dokumentieren.
Fazit
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass als Wohnung verkaufte Souterrainräume grundsätzlich trocken sein müssen. Erhebliche Feuchtigkeit begründet regelmäßig einen Sachmangel, auch bei Altbauten. Haftungsausschlüsse bieten keinen sicheren Schutz, wenn der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht nicht umfassend nachkommt oder den Mangel verharmlost.
Die Entscheidung ist daher sowohl für die Vertragsgestaltung als auch für die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen im Immobilienrecht von erheblicher Bedeutung.
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