Prozess- und Rechtsanwaltskosten: Eltern haften für ihre volljährigen Kinder
Die Führung eines zivilrechtlichen Rechtsstreits ist insbesondere bei persönlichen Angelegenheiten aufwendig und dementsprechend fallen Gebühren sowohl für das Gerichtsverfahren, wie für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt an. Bekannt ist, dass in dem Fall, dass kein oder ein geringes Vermögen vorhanden ist in der Regel Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden kann. In den Fällen, in denen die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist und weder Vermögen noch ein ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht, sieht die Zivilprozessordnung einen staatlichen Vorschuss, die Prozesskostenhilfe (PKH) vor. Hierbei werden die anfallenden Gebühren für die eigene Rechtsvertretung zunächst, in Form eines Vorschuss übernommen. Das Risiko, dass der Prozess verloren geht belastet in diesen Fällen trotzdem, denn dann müssen in der Regel nicht nur die Kosten der Gegenseite übernommen werden, sondern auch die gewährte Prozesskostenhilfe muss zurückgezahlt werden. Besteht der Bedarfsfall allerdings auch noch Jahre nach Ende des verlorenen Rechtsstreits fort, wird die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in der Regel nicht mehr verlangt, die Kosten des Rechtsstreits fallen dann der Allgemeinheit zu.
Die Prozesskostenhilfe ist keine Alternative zu einer Rechtsschutzvorsorge oder Rechtsschutzversicherung und für Studierende, Auszubildende oder Personen, die in den kommenden Jahren einen Einkommenszuwachs oder Vermögensaufbau erwarten besonders misslich, da die Kosten für die abgeschlossene Rechtsverfolgung auch Jahre nach Ende des Prozesses eingefordert werden können und aktuell noch kein eigenes planbares Einkommen zur Durchsetzung von Ansprüchen zur Verfügung steht (“wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erworben haben“) . Insbesondere Studierende und Auszubildende haben daher gegen ihre (mit ausreichendem Vermögen oder Einkommen ausgestatteten) Eltern einen einklagbaren Anspruch darauf, die eigene Rechtsverfolgung persönlicher Angelegenheiten vorzufinanzieren zu lassen (Familienrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss). Dieser Anspruch wird aus einer Analogie zu § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB hergeleitet und wurde in der Vergangenheit u.A. vom Oberverwaltungsgericht Sachsen und dem Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt (BVerwG, Beschl. v. 30. November 1972, Buchholz 319 § 166 VwGO Nr. 8; Beschl. v. 27. April 1988 8 C 1.86 -, juris; BGH, Beschl. v. 23. März 2005 – XII ZB 13/05 -, NJW 2005, 1722; Verwaltungsgericht Leipzig, Beschl. v. 15. Juli 2013 – 1 L 34/13, bestätigt OVG Sachsen am 16. Dezember 2013, 3 D 72/13; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3.Aufl. 2010, § 166 Rn. 128). Die Prozesskosten sind dann von den Eltern vorzuschießen, wenn die studierenden oder in Ausbildung befindlichen Kinder die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst tragen können, der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betrifft und das Vorschießen der Prozesskosten der Billigkeit entspricht – und das unabhängig vom Alter der Kinder. Dieser nicht im Gesetz zu findende Anspruch wird aus § 1360a Abs. 4 BGB hergeleitet, wonach Ehegatten untereinander entsprechend zur Unterstützung bei den Prozesskosten verpflichtet sind. Eltern haften ebenso für Ihre Kinder, wenn es um die Prozess(vor-)finanzierung bei persönlichen Angelegenheiten geht. Mitunter geht dieser familieninterne Anspruch der Gewährung auf staatliche Unterstützung vor.
Auch wenn die Klage gegen die eigenen Eltern ebenso misslich scheint, wie den eigenen Anspruch nicht zu verfolgen, wird der Rechtshelfer bei Gericht bei Bekanntwerden der elterlichen Unterhaltspflicht den Prozesskostenhilfesuchenden auch an die Eltern verweisen können, bevor die staatliche Vorschussleistung bewilligt wird. In den Fällen in denen die Eltern den Berechtigten dann nicht unterstützen kann und muss ggf. zur Abwendung weiterer Nachteile vor dem Hauptprozess, eine Klage gegen die Eltern geführt werden, für den dann die Prozesskostenhilfe (als Vorschuss) gewährt wird, die aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten hat die unterlegene Partei dann ebenso zu übernehmen.
Bitte beachten Sie, dass
die hier wiedergegebene Information dem Rechtsstand unter dem 28.02.2023 entspricht; Eine Gewähr wird für diesen Beitrag nicht übernommen;
Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt bereits Gebühren anfallen, die bei Ablehnung selbst zu tragen sind.