Die Auswahl eines Rechtsanwalts ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Entscheidung. In der Kanzlei buero.malkus – Rechtsanwaltskanzlei legen wir großen Wert auf eine umfassende und präzise Rechtsberatung. Unser Ziel ist es, dem Ratsuchenden fundierte Antworten auf offene Fragen zu liefern, Ihre Interessen mit Sorgfalt und Engagement zu vertreten und die Auswirkungen der individuellen Situation genau zu erfassen. Wir sind überzeugt, dass eine halbherzige Antwort oder eine kurze Auskunft im Zweifel nicht ausreicht und Ihnen nicht gerecht wird. Unsere Rechtsberatung folgt hohen juristischen Qualitätsstandards und wird individuell auf Ihren Fall zugeschnitten. Eine qualifizierte Beratung kann daher nicht kostenfrei angeboten werden. Über eine Kooperation mit dem StuRa der Universität Leipzig bieten wir für Studierende und Auszubildene eine für Studierende kostenlose unentgeltliche Beratung an.
Wir hoffen, dass diese Informationen Ihnen bei der Einschätzung der Rechtsanwaltskosten helfen können:
Erstberatung und Erstes Rechtsgespräch
Eine Erstberatung unterscheidet sich gebührenrechtlich von einem ersten Rechtsgespräch. Bereits die Erörterung des tatsächlichen oder rechtlichen Sachverhalts am Telefon kann Gebühren von 190 EUR zzgl. MwSt. als Erstes Rechtsgespräch auslösen. Für eine schriftliche Erstberatung gelten ohne weitere Honorarvereinbarung Höchstgebühren von 250 EUR zzgl. MwSt. gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 Teils. 1 RVG. Diese Gebühren können anfallen, ohne dass Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen wurde. Wir bieten in der Regel eine Erstberatung zum Sachverhalt für private Ratsuchende für 150 EUR (Pauschale) an.
Beratungshilfe
Personen mit niedrigem Einkommen und ohne Vermögen haben die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen, die sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht verfügbar ist. Um diese Unterstützung zu erhalten, müssen Beratungshilfeanträge eigenständig beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden (Link zum Formular Amtsgericht Leipzig). Sollte der Antrag nicht genehmigt werden und die Beratung bereits stattgefunden haben, trägt der Ratsuchende die Kosten in vollem Umfang. Aus diesem Grund empfehlen wir grundsätzlich, erst einen Termin zu vereinbaren, wenn ein Beratungshilfeschein vorliegt. In besonderen und insbesondere unaufschiebbaren Fällen finden wir jedoch individuelle Lösungen gemeinsam mit Ihnen.
Individuelle Beratung und Honorarsätze
Außergerichtliche Beratungen sind in der Regel individuelle Rechtsfälle, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Honorarvereinbarung vorsieht. Unsere Honorarsätze bewegen sich in der Regel zwischen 175 und 250 EUR/ Stunde (Richtwert) und werden entsprechend dem RVG, dem Aufwand der Fallbearbeitung und dem Wert der Beratung und Vertretung für den Mandanten vereinbart. Die Kosten für außergerichtliche Rechtsvertretungs- und Beratungsleistungen müssen von der zivilrechtlichen Gegenseite in der Regel nur dann ersetzt werden, wenn sie im Verzug ist und zur Leistungserfüllung oder Schadensersatz verpflichtet ist. Die Gegenseite ist dabei nur zum Ersatz der Gebühren gemäß dem RVG verpflichtet. Die Rechnung des Rechtsanwalts ist stets an den Auftraggeber adressiert, unabhängig von der Ersatzpflicht Dritter. Für Mandanten, die diese Beträge nicht sofort begleichen können, bieten wir flexible Zahlungsmodalitäten wie Ratenzahlungsvereinbarungen an. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig darauf an.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung deckt, sofern sie greift, nur die Mittelgebühren der Rechtsanwaltssätze und in der Regel keine darüber hinausgehenden Auslagen oder Honorarsätze. Da die Bedingungen Ihrer Versicherungen individuell ausgestaltet sind und uns nicht bekannt sind, empfehlen wir Ratsuchenden, vorab eine Deckungsanfrage für die Beratung oder Vertretung selbständig bei ihrer Versicherung einzuholen. Wenn der Rechtsanwalt diese Auskunft einholt, trägt der Mandant in der Regel das Kostenrisiko bei einer Ablehnung. In einigen Fällen können die Beratungsgebühren für die Erstberatung, den mit der Versicherung vereinbarten Satz der Selbstbeteiligung unterschreiten.
Sollten Sie uns beauftragen wollen, sind wir gerne bereit, bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kostenlos eine Deckungsanfrage einzuholen, um zu klären, ob der vorgestellte Fall inhaltlich und zeitlich unter Ihre Police fällt. Beachten Sie bitte, dass die Rechnungen unabhängig vom Versicherungsschutz an Sie als Auftraggeber adressiert sind.
Zivilrechtliche Verfahren
- Eigene Rechtsanwaltskosten als Schaden geltend machen: Dies ist in der Regel nur bis zur Höhe der Mittelgebühr möglich, wenn die Gebühren/Rechnungen auch bezahlt wurden. Das Risiko der Solvenz der Gegenseite und die Vollstreckbarkeit eingeklagter und bezahlter Rechtsanwaltsgebühren trägt der Mandant.
- Kosten für eine Klage: Diese müssen vorgeleistet werden. Bei geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, die verringerte Gebühren des Rechtsanwalts vorleistet. Die Prozesskostenhilfe muss jedoch unter Umständen zurückgezahlt werden müssen, soweit die Kostenentscheidung im Prozess negativ ausfällt und später Vermögen vorhanden ist.
- Gebühren bei Einigung: Der Rechtsanwalt erhält in der Regel eine zusätzliche Gebühr für die Aussöhnung.
- Die Gebühren im Zivilrecht werden nach dem Gegenstandswert bemessen. Niedrige Gegenstandswerte können eine Honorarvereinbarung notwendig machen, die die Bedeutung des Sachverhalts für den Mandanten angemessen berücksichtigt. Eine wirtschaftliche Abwägung ist erforderlich, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei einem niedrigen Streitwert sinnvoll und angemessen zu gestalten. Auf der Website des Anbieters juris (Prozesskostenrechner) können Sie die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren im Zivilrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz außergerichtlich und für die gerichtliche Vertretung anzeigen lassen.
Strafrechtliche Verfahren
Im Strafrecht beläuft sich die (außergerichtliche) Grundgebühr im Mittel auf 220 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Zusätzlich kann nach der Einarbeitung in den Strafrechtsfall und der Beratung, insbesondere durch das Verfassen von Schriftsätzen an die Staatsanwaltschaft, Polizei oder an das Gericht, eine Verfahrensgebühr von im Mittel 181,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer entstehen. Ferner können außergerichtlich auch Terminsgebühren anfallen.
Wird der strafrechtliche Vorwurf im Ermittlungsverfahren nicht weiterverfolgt und das Verfahren wegen des Einsatzes des Rechtsanwalts nicht nur vorläufig eingestellt, erhält dieser eine zusätzliche Erledigungsgebühr in Höhe im Mittel von 181,50 EUR, wenn dadurch ein Hauptverhandlungstermin vermieden wird.
Für die Hauptverhandlung – nach Zulassung der Anklage – werden nach dem RVG in der ersten Instanz neben der Grundgebühr Verfahrensgebühren für den Verteidiger in Höhe von im Mittel 181,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Zusätzlich werden für jeden Hauptverhandlungstermin 352 EUR erhoben. In Haftsachen erhöhen sich die o.g. Mittelgebühren. Dauert ein Hauptverhandlungstermin länger als fünf Stunden, entstehen zusätzliche Gebühren.
Im Strafrecht besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bestehen, der durch das Gericht beigeordnet wird und der zunächst nur einen reduzierten Gebührensatz erhält. Eine zusätzliche Honorarvereinbarung kann je nach Art des Vorwurfs und dem Umfang der Angelegenheit auch bei einer Pflichtverteidigung getroffen werden. Die Anregung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist bereits im Ermittlungsverfahren möglich. In der Regel werden Sie, wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, vor dem Beginn der Hauptverhandlung von dem Gericht angeschrieben, mit der Aufforderung binnen zwei Wochen einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl benannt zu haben, bitte nehmen Sie in diesem Fall unverzüglich Kontakt zu uns auf, wir stehen sowohl als Wahlverteidiger als auch im Rahmen der Pflichtverteidigung zur Verfügung.
Zusätzliche Gebühren
Für besonderen zeitlichen Aufwand, Fahrtkosten und weitere Auslagen können gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zusätzliche Gebühren anfallen, die im Rahmen einer Honorarvereinbarung näher geregelt sind. Die Auslagen für Telekommunikation, Briefporto, Einschreiben, Rückscheinen, Päckchen usw. werden ohne Honorarvereinbarung pauschalisiert mit 20% der RVG-Rechtsanwaltsgebühren, jedoch höchstens 20 EUR zzgl. MwSt. Für die Aktenversendung erhebt die Justiz 12 EUR, für eine DVD/CD – Aktenkopie 5 EUR. Für den Transfer von Geld, etwa die Erstattung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren über das Anderkonto des Rechtsanwalts entstehen Hebegebühren in Höhe von 1% des Wertes bis 2 500,00 EUR, vom Mehrbetrag bis 10.000 EUR i.H.v. 0,5% und vom Mehrbetrag darüber hinaus i.H.v. 0,25 %.
Versicherte Leistung
Die Vermögensschaden-Deckungssumme beträgt in unserer Kanzlei nicht weniger als 1,5 Millionen EUR je Versicherungsfall für Vermögensschäden und nicht weniger als 3 Millionen EUR je Versicherungsjahr.
Fazit
Wir möchten Ihnen mit diesen Hinweisen allgemeine Informationen für das oft unbekannte Feld der Rechtsanwaltsgebühren zur Verfügung stellen. Die Rechtsverfolgung und Vertretung durch Rechtsanwälte ist in Deutschland im Vergleich zu anderen Industriestaaten recht kostengünstig. Dennoch können die Gebühren eine Hürde für die Wahrnehmung der eigenen Interessen darstellen. Eine sinnvolle und qualitativ hochwertige Rechtsanwaltsberatung ist nicht kostenfrei möglich. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über die anfallenden Kosten zu informieren und gegebenenfalls Unterstützungsmöglichkeiten wie Beratungshilfe oder Ratenzahlungsvereinbarungen in Anspruch zu nehmen. Zögern Sie nicht, uns rechtzeitig zu kontaktieren, damit wir gemeinsam die beste Lösung für Ihr Anliegen finden können.