Skip to content

Entscheidungssammlung von Gartenzwergen und anderen Entscheidungen

Völlig normaler Gartenzweg

„Das Aufstellen völlig „normaler“ Gartenzwerge auf einer im
Sondernutzungsrecht stehenden Gartenfläche kann nicht
durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden.“

-Amtsgericht Recklinghausen, AZ: 9 II 65/95Urteil vom 18.10.1995.

 

Optischer Gesamteindruck beim Gartenzweg

„Stellt ein Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Garten der
Wohnungseigentumsanlage zwei Gartenzwerge auf, so stellt dies eine
übermäßige Nutzung sowie eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung
des optischen Gesamteindrucks dar mit der Folge, dass den anderen
Wohnungseigentümern ein Anspruch auf Beseitigung zusteht.
Das Aufstellen von Gartenzwergen ist allgemein durchaus
gegensätzlicher Beurteilung zugänglich, insbesondere im ästhetischen
Bereich, die nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen berührt und
geradezu ideologisch überfrachtet ist, und daher Einfluss auf den einen
oder anderen Interessenten einer Eigentumswohnung haben kann.“

– Hanseatisches Oberlandesgericht vom 20.04.1988, 2 W 7/87.

Gartenzwerg-Entscheidungssammlung:

Komfortable Majorität gegenüber dem Gericht

„Die Kammer hat der von den Parteien im einzelnen diskutierten und unterschiedlich beurteilten Frage, welche der beiden hier in Rede stehenden Schreibweisen richtig ist, keine fallentscheidende Bedeutung beigemessen. Sicherlich dürften die Ausführungen, welche die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Beugung der lateinischen Adjektive auf -er nach der o-Deklination hat vorbringen lassen, zutreffend sein, soweit es sich um Adjektive handelt, bei denen das ‚-e‘ nicht stammhaft ist (vgl. Schmeken, Orbis Romanus, Elementargrammatik, Formenlehren, 1975, § 5). Allerdings gilt dies bereits im Lateinischen nicht ausnahmslos, wie z.B. die Beugung des Wortes ‚dexter‘ (als Adjektiv bzw. als Substantiv) zeigt. So heißt es etwa einerseits bei Milnes-Lenard, in: Winni ille Pu, Kapitel V (quo in capite Porcellus in heffalumpum incidit): ‚… et dextrae Christophori se arte implicuit‘, was übersetzt bedeutet: ‚und er klammerte sich eng an Christoph’s rechte Hand‘ (Zitat und Übersetzung nach der deutschen Ausgabe der lateinischen Übersetzung des Buches ‚Puh, der Bär‘, Goverts-Verlag, 1960/1962). Andererseits ist aber auch die Form ‚dexteram‘ gebräuchlich (vgl.: ‚sedet ad dexteram patris‘ = ‚sitzet zur Rechten des Vaters‘, aus dem Glaubensbekenntis der katholischen Kirche, zitiert nach: Gebet und Gesangbuch für das Erzbistum Köln, Verlag J.P. Bachem, o.J.). […] Allerdings erscheint es der Kammer zweifelhaft, ob das von der Beklagten angeregte demoskopische Gutachten ein geeignetes Mittel darstellt, um die zutreffende Rechtschreibung herauszufinden. Wenn auch sicherlich die Lehre von der Rechtschreibung gewisse Ergebnisse der Empirie nicht schlechthin außer Betracht lassen kann, so muß doch die Vorstellung, über sprachliche und grammatikalische Fragen durch Anwendung des Mehrheitsprinzips (Plebiszit) entscheiden lassen zu wollen, nicht unerheblichen Bedenken unterliegen. Selbst wenn man, wie es der Beklagten offenbar vorschwebt, hierbei das ‚Stimmrecht‘ auf den Kreis der Journalisten und Rechtsanwälte begrenzen wollte, so bliebe doch – bei aller Wertschätzung, welche die Kammer für diesen Personenkreis hegt – nach den Erfahrungen des Gerichts nicht gänzlich außer Zweifel, ob dieser Personenkreis als eine reine ‚Republik der Humanisten‘ bezeichnet werden könnte. […] Schließlich hat die Kammer auch nicht nur deshalb gewisse Zweifel an der von der Beklagten vorgeschlagenen Methode zur Ermittlung der richtigen Orthographie, weil die Beklagte den sogenannten Lehrstand (einschließlich der Lehrpersonen an integrierten Gesamtschulen, deren Außerachtlassung bei Fragen der Orthographie wiederum manchem verständlich erscheinen mag) gänzlich unberücksichtigt läßt, sondern auch deshalb, weil die Kammer aus intensiv gepflogener Lektüre von Journaille und anwaltlich unterzeichneten Schriftsätzen sich der Befürchtung nicht entschlagen kann, es werde sich eine komfortable Majorität für ‚Entgeld’ statt ‚Entgelt’, für ‚weitgehendst‘ statt ‚weitestgehend‘ und, horribile dictu, für ‚Allgemeinplatz‘ statt ‚Gemeinplatz‘ finden. Was schließlich das von derBeklagten herangezogene Zitat aus einem Artikel der ‚Rheinischen Post’ betrifft, so ist zum einen fragwürdig, ob es sich bei bewußtem Sportjournalisten um eine Kapazität oder gar Autorität in Fragen der Grammatik handelt, zum anderen ist auch – sehr grundsätzlich – der von Thomas von Aquin überlieferte Satz zu bedenken, der da lautet: ‚locus ab auctoritate est infirmissimus’ (zit. nach Durant-Durant, Kulturgeschichte, Bd. VII, S. 137). Darüber hinaus mag sich bei der von der Rheinischen Post bevorzugten Schreibweise ein gewisser später Einfluß des mittelalterlichen Lateins geltend machen (Küchenlatein, Kirchenlatein), was bei der bekannten Grundhaltung dieses Blattes jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. 2. […] Für die Kammer ist es nicht vorstellbar, daß irgendeine für  Personalentscheidungen zuständige Stelle in einem privaten oder öffentlichen Betrieb, gleich welcher Art, es der Klägerin ‚ankreiden’ sollte, daß in ihrem Zeugnis möglicherweise ein ‚e’ zu viel steht. Im übrigen wird oft genug – und nach Auffassung der Kammer: zu Recht – von Arbeitgebern verlangt, daß sie kleinere, nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten ihrer Arbeitnehmer schlichthinnehmen. Gleiches muss dann aber auch umgekehrt gelten, wobei an dieser Stelle einmal unterstellt wird, daß es sich bei der von der Beklagten gewählten Schreibweise um eine nicht korrekte handelt.“

– Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. 12. 1984 – 6 Ca 5682/84, – zitiert nach Bauer, NZA-Beil. 2011, 151.

Ausführliche Begründung zum Führerscheinentzug

„Statt sich durch den Hinweis trösten zu lassen, er möge doch die führerscheinlose Zeit zum gesundheitsfördernden Radfahren oder Fußmarsch nutzen, zeigte der Angeklagte nur durch sehr entsetzte und verständnislose Blicke, daß er sich ein Leben ohne Auto offenbar gar nicht mehr vorzustellen vermag – eine in vielen ähnlichen Verfahren zu machende bedauerliche Feststellung. Wie diese jungen Menschen einmal die doch schon am Horizont sich abzeichnenden weltweiten  wirtschaftlichen Katastrophen und Notzeiten überstehen wollen, bleibt unerfindlich. Viele junge Leute sind augenscheinlich nicht einmal mehr gewillt, auch nur die kleinsten Besorgungen zu Fuß zu erledigen. Arme deutsche Jugend! Nicht nur durch Platt-, Spreiz- und Senkfüße dazu genötigt, den Sonntagsspaziergang allenfalls auf wenige Meter Entfernung vom fahrenden Untersatz zu beschränken, wird sie schließlich auch noch durch freiwilligen Verzicht auf die Betätigung ihrer Beinmuskeln unfähig, von einem etwaigen Feind auch nur davonzulaufen. Die Geschichte enthält genügsam warnende Beispiele dafür, wie so der Trägheit verfallende Völker einmal enden. Man denke nur an die Sybariter, die, von Völlerei und Wohlleben erschlafft, von den hart gestählten und laufgeübten Söldnern Krotons in kürzester Zeit überrumpelt und bis auf den letzten Mann abgeschlachtet wurden. Sicher konnten auch sie sich auf dem Höhepunkt ihres genußsüchtigen Lebens nicht vorstellen, daß alles so schnell enden würde. Es wäre gut, wenn auch der Angeklagte einmal in sich ginge und daran dächte, wie schnell doch diese Zeit des Überflußes und all der schönen Maschinen zu Ende gehen kann – einige schwachsinnige Fanatiker, und der gesamte Ölzufluß wird versiegen. Schon morgen kann dies der Fall sein. Wo bleiben dann die ach so unentbehrlichen schnellen Automobile?“

– Landgericht Mannheim, Urteil vom 29. 11. 1979, AZ: 5 Ns 97/79.

Arbeitsgerichtliche Lyrik

Der Streit entstand, weil der Beklagte im Rechtsstreit(ArbG Detmold 1 Ca 1129/06) vorzutragen wagte, was nun der Klägerin sehr missfällt. Sie fordert deshalb Schmerzensgeld. Dass der Beklagte schweigen soll verlangt sie ferner voller Groll.

Was ist der Grund für ihre Klage? Nun, der Beklagte hat in … einst einen Spielbetrieb besessen. Die Klägerin ihrerseits indessen erhielt – als Aufsicht eingesetzt – für diese Tätigkeit zuletzt als Stundenlohn, wie man das kennt nur sieben Euro und 11 Cent.

Oft kamen dorthin manche Kunden erst in den späten Abendstunden, um sich – vielleicht vom Tagesstress beim Spielen auszuruh’n. Indes behauptet nunmehr der Beklagte, dass es die Klägerin dann wagte, so neben ihren Aufsichtspflichten noch andere Dinge zu verrichten:

so habe sie sich nicht geniert und auf dem Hocker masturbiert. Was dabei auf den Hocker troff befände sich im Hockerstoff. Die Spielbar sei aus diesem Grunde als „Russenpuff“ in aller Munde. Er habe zwar nun dies Geschehen nicht selbst vor Ort mitangesehen.

Doch hätten Zeugen ihm beschrieben, was dort die Klägerin getrieben. Er kündigte aufgrund der Kunde der Klägerin aus andrem Grunde, um – dies ließ er jedoch betonen – den Ruf der Klägerin zu schonen. Die Klägerin klagte dann sogleich. (ArbG Detmold 1 Ca 1129/06). Man einigte sich im Vergleich – hier mag man die Parteien loben – denn der Vertrag ward aufgehoben und – um die Sache abzurunden – die Klägerin noch abgefunden.

Der Klägerin reichte dies nicht hin, denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn. Sie habe nie vor all den Zockern sich selbst befriedigt auf den Hockern. Der Pein, die man ihr zugefügt, der werde nur durch Geld genügt. Die Lügen – für sie nicht zu fassen – muss der Beklagte unterlassen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2007 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin mehrfach sexuelle Handlungen nach Dienstschluss in der Diensthalle der Fa. … GmbH vorgenommen habe;

3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, es fehle dieser Klage der Grund, dies stehe außer Frage. Er habe nichts etwa „erdichtet“ nein, nur in dem Prozess (ArbG Detmold 1 Ca 1129/06) berichtet – und so die Kündigung begründet – was vorher Zeugen ihm verkündet und diesen habe er geglaubt. Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt. Was nun die Klägerin bestreitet, das habe er auch nie verbreitet. Er habe doch nur im Prozess berichtet wie gehört. Indes: er könne schließlich nach Belieben was dort die Klägerin getrieben beweisen: erstens durch die Zeugen; die würden sicher nichts verschweigen Und zweitens durch den Stoffbezug des Hockers, die die Klägerin trug. Er reichte ihn – den gut verpackten – bereits zu den Verfahrensakten (ArbG 1 Ca 1129/06 Pl. Hülle Bl. 30), auf dass nunmehr die Analyse der Klägerin Tun exakt bewiese.

Was die Parteien noch so sagen ist in der Akte nachzuschlagen.

Gründe

Die Klage – wie die Kammer findet – ist vollumfänglich unbegründet.

I.

Auch wenn’s der Klägerin missfällt: es gibt für sie kein Schmerzensgeld; denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat. Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren – sonst darf er auch nichts offenbaren.

Er hat – um auf den Punkt zu kommen – insoweit etwas wahrgenommen, was der, der die Gesetze kennt „berechtigtes Interesse“ nennt. (vgl. § 193 StGB.) Zwar könnte man zu Recht hier fragen:

darf man denn einfach etwas sagen, wenn man es nur von anderen hört und dies wen es betrifft empört? Besteht nicht wenigstens die Pflicht, dass man sich informiert und nicht leichtfertig irgendwas verbreitet, was anderen Verdruss bereitet?

Dass der Beklagte so ganz „locker“ erfand das Treiben auf dem Hocker, er also nicht aus Zeugenmunde erfuhr die „sexuelle Kunde“, hat selbst die Klägerin nicht erklärt. So war es ihm auch nicht verwehrt die Kunde für sich selbst zu nützen, hierauf die Kündigung zu stützen. Die Klägerin hat nämlich nicht bestritten, dass hier ein Bericht der Zeugen stattfand, der Beklagte nur wiedergibt, was man ihm sagte. Auch dafür, dass die beiden Zeugen persönlich vielleicht dazu neigen bewusst die Unwahrheit zu sagen ward im Prozess nicht vorgetragen. So musste der Beklagte nicht misstrauen ihrem Tatbericht um selbst der Sache nachzugehen was in der Spielbar so geschehen. Nur wenn sein Ziel war zu verletzen, die Klägerin herabzusetzen, sie zu verleumden, zu entehren war ihm dies deutlich zu verwehren. Kurz: es kommt letztlich darauf an, ob’s der Beklagte selbst ersann, er also gleichsam phantasierte, wie sich die Klägerin gerierte.

Und deshalb bleibt auch unergründet, was sich im Hockerstoff befindet und ob die Zeugen sah’n und hörten, was dem Beklagten sie erklärten. Nein, der Beklagte muss mitnichten ein hohes Schmerzensgeld entrichten.

II.

Auch unbegründet – ohne Frage – ist hier die Unterlassungsklage. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte sozusagen nun coram publico beschrieben was auf dem Hocker sie getrieben. Nur im Prozess hat er erklärt, was jetzt die Klägerin empört. Das durfte er – wie dargestellt, womit natürlich das entfällt, was letztlich Grund der Klage war:

die zu befürchtende Gefahr, dass der Beklagte überall herumerzählt den „Hockerfall“, bestrebt ist, unter allen Leuten was man ihm zutrug zu verbreiten.

Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen; sind von der Klägerin zu tragen. (vgl. § 91 ZPO)

Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 23 Abs. 3 RVG) – wie hier geschehen – festzusetzen.

– Arbeitsgericht Detmold, Urteil vom 23. 8. 2007, AZ: 3 Ca 842/07.

Gartenzwerg-Entscheidungssammlung:

Ohne beweisbare Beischlafgewohnheiten kein Schadensersatz

„„Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Aber selbst wenn man dem Kläger bestimmte Beischlafpraktiken zugesteht, die ein fest verbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine fest Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas Derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser
wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick des Beischlafs sicher nicht benötigt.”

– Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24. 4. 1991, AZ:  5a C 106/91.

Die dritte Alternative des ersten Satzes

„Die Änderung des AVG § 42 durch das RVÄndG hat nicht nur zur Folge, dass die drei Alternativen des 1. Satzes dieser Vorschrift erneut überprüfbar sind; die Prüfung ist auf die Alternative des neu angefügten 2. Satzes beschränkt. Für die Prüfung dieser Alternative sind jedoch die für eine Verneinung der 3 Alternativen des 1. Satzes maßgebend gewesenen Gründe einer früheren ablehnenden Entscheidung nicht bindend.”

– Bundessozialgericht Urteil vom 15. 11. 1973,  AZ: 11 RA 99/721.

Vorderpfälzische Zeugen

„Das sind jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen V haben muß […]. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes- und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen – Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können – sie müssten ja dann hart arbeiten –, versuchen sie sich durchzuwursteln und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden ‚in die Pfanne zu hauen‘, und dies mit dem freundlichsten Gesicht. Es spricht einiges dafür, daß auch der Zeuge V mit dieser Lebenseinstellung bisher ‚über die Runden gekommen ist‘..”

– Landgericht Mannheim, Urteil vom 23. 1. 1997, AZ: (12) 4 Ns 48/96.

Gartenzwerg-Mandate ausschließlich auf Basis einer Honrarvereinbarung

XXXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX