Pflichten des Untermieters bei Modernisierungsmaßnahmen: Rechte und Herausforderungen

Einleitung

In Mietverhältnissen mit Untermiete treten komplexe rechtliche Fragestellungen auf, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen plant. Dabei müssen die Rechte und Pflichten von Vermieter, Hauptmieter und Untermieter genau verstanden werden.

1. Duldungspflicht des Untermieters

Der Untermieter ist in der Regel verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, wenn der Hauptmieter zur Duldung verpflichtet ist. Jedoch besteht kein direkter vertraglicher Duldungsanspruch des Vermieters gegen den Untermieter, da keine direkte vertragliche Beziehung zwischen ihnen existiert. Der Vermieter kann jedoch vom Hauptmieter verlangen, dass dieser den Untermieter zur Duldung der Maßnahmen veranlasst.

2. Anspruchsgrundlage für die Duldungspflicht

Es ist umstritten, auf welcher rechtlichen Grundlage der Hauptmieter die Duldung der Modernisierungsmaßnahmen vom Untermieter verlangen kann. Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Hauptmieter die Duldung nur gemäß den §§ 555a ff. BGB vom Untermieter fordern. Das bedeutet, dass der Hauptmieter in der Regel den Untermieter über die geplanten Maßnahmen informieren und sicherstellen muss, dass dieser die Arbeiten duldet, wenn er selbst einem Duldungsanspruch ausgesetzt ist.

3. Härtegründe im Mietrecht

a) Härtegründe des Hauptmieters

Ein Hauptmieter muss Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden, wenn diese für ihn, seine Familie oder Haushaltsangehörige eine unzumutbare Härte darstellen. Die Härtefallregelung soll einen Ausgleich zwischen den Modernisierungsinteressen des Vermieters und den Schutzinteressen des Mieters schaffen. Faktoren wie die Dauer und der Umfang der Maßnahmen spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Die berechtigten Interessen des Vermieters, anderer Mieter im Gebäude sowie Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

b) Härtegründe des Untermieters

Auch der Untermieter kann grundsätzlich Härtegründe geltend machen, die eine Duldung der Modernisierungsmaßnahmen unzumutbar machen würden. Jedoch können diese Härtegründe im Verhältnis zum Vermieter nur nach § 242 BGB berücksichtigt werden, da zwischen Vermieter und Untermieter keine vertragliche Beziehung besteht. Mithin haben die Härteeinwende des Untermieters  aufgrund der damit verbundenen Erschwerung der Durchsetzung von Modernisierungsmaßnahmen  schon von Gesetzeswegen weniger Gewicht als der ausdrücklich aus § 555 f. BGB privilegierte Hauptmieter. Die Untervermietung dient in der Regel den Interessen des Hauptmieters und soll demnach nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Vermieters führen.

4. Verpflichtungen des Hauptmieters

Der Hauptmieter kann verpflichtet werden, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Untermieter zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen zu bewegen, wenn er selbst zur Duldung verpflichtet ist. Dies kann die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe oder das Anbieten einer Entschädigungszahlung umfassen.

5. Konsequenzen bei Verweigerung der Duldung

Falls der Untermieter die Duldung der Maßnahmen verweigert und der Hauptmieter die Duldungspflicht nicht durchsetzen kann, könnte dies als Pflichtverletzung des Hauptmieters gewertet werden. In extremen Fällen kann dies eine Kündigung des Hauptmieters durch den Vermieter gemäß § 573 BGB rechtfertigen. Der Hauptmieter trägt somit das Risiko, dass seine Duldungsverpflichtung nicht gegenüber dem Untermieter durchgesetzt werden kann.

Fazit

Die rechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter, Hauptmieter und Untermieter sind bei Modernisierungsmaßnahmen komplex und oft ungeklärt. Während der Vermieter keinen direkten Anspruch gegen den Untermieter hat, kann er vom Hauptmieter verlangen, dass dieser die Duldung der Maßnahmen sicherstellt. Sowohl Hauptmieter als auch Untermieter können Härtegründe geltend machen, die einer Duldung entgegenstehen. Diese müssen jedoch sorgfältig abgewogen und im Kontext der Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.