Betriebskostenabrechnung – Einwendungsausschluss für Mieter und Vermieter

Die Betriebskostenabrechnung ist ein zentrales Element in jedem Mietverhältnis. Mieter und Vermieter müssen dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Regelungen beachten, um mögliche Einwendungen geltend machen zu können.

Abrechnungsfrist nach § 556 III 5, 6 BGB:
Gemäß § 556 III 5, 6 BGB hat der Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung die Möglichkeit, formelle Einwendungen zu erheben, sofern die Abrechnung formell wirksam ist. Der Zugang einer nicht den formellen Anforderungen genügenden Abrechnung setzt die Einwendungsfrist nicht in Gang. In diesem Fall greift der Einwendungsausschluss des § 556 III 6 BGB nicht für die betroffenen Kostenpositionen.

Einwendungsfrist für materielle Fehler:
Die Abrechnung wird nach Ablauf der Jahresfrist nach Zugang der Abrechnung verbindlich, auch wenn sie materiell fehlerhaft ist. Dies betrifft unter anderem Kostenpositionen, die mietvertraglich nicht als umlagefähig vereinbart wurden oder keine Betriebskosten darstellen. Die Richtigkeit des zugrunde gelegten Umlageschlüssels und weitere Punkte müssen innerhalb der Einwendungsfrist gerügt werden, um berücksichtigt zu werden. Ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO ist ausgeschlossen, wenn nicht rechtzeitig geltend gemacht.

Bindungswirkung für den Mieter:
Die Bindungswirkung betrifft die eingestellten Kosten und deren Höhe. Der Saldo ist für den Mieter verbindlich, auch wenn nicht sämtliche Vorauszahlungen berücksichtigt wurden. Eine vorbehaltlose Zahlung einer Nachforderung stellt keinen konkludenten Verzicht auf das Kürzungsrecht dar. Der Mieter kann die Zahlung in Höhe des Kürzungsrechts zurückverlangen, wenn er dies innerhalb der Einwendungsfrist geltend macht.

Einwendungsausschluss-Ausnahmen:
Gewerbemietverhältnisse und Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum alten Rechts sind von diesem Einwendungsausschluss oW nicht erfasst.

 

Hinweis:
Die vorliegenden Informationen dienen nur zur allgemeinen Aufklärung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.