Wasserversorgungskosten: Transparenz und Umlage im Mietrecht

Die Wasserversorgungskosten gehören zu den Betriebskosten, die gemäß § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden können. Hierzu zählen nicht nur die Kosten des Wasserverbrauchs, sondern auch verschiedene weitere Positionen, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung stehen.

Kosten der Wasserversorgung im Überblick:

Die Wasserversorgungskosten setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen:

  1. Wasserverbrauchskosten: Diese umfassen die eigentlichen Kosten des Wasserverbrauchs, die nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum berechnet werden.

  2. Grundgebühren: Hierbei handelt es sich um feste Gebühren, die regelmäßig an das Wasserversorgungsunternehmen zu entrichten sind.

  3. Kosten für Wasserzähler: Dazu gehören die Anmietung von Wasserzählern, Kosten für deren Verwendung, Eichung sowie Wartung von Wassermengenreglern.

  4. Kosten von Wasserversorgungsanlagen: Hierunter fallen Aufwendungen für hauseigene Wasserversorgungs- und Wasseraufbereitungsanlagen, einschließlich der benötigten Aufbereitungsstoffe.

Umlagefähigkeit und Abrechnungszeitpunkt:

Die Umlage der Wasserversorgungskosten setzt voraus, dass die Kosten im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sind. Dabei müssen die Kosten transparent aufgeschlüsselt und nachvollziehbar sein. Der Abrechnungszeitpunkt ist entscheidend, und es gilt die Endabrechnung (des Versorgungsunternehmens) als maßgeblich. Vorläufige Rechnungen und Abschlagszahlungen des Vermieters an das Versorgungsunternehmen sind nicht ausschlaggebend.

Billigkeitsprüfung und Kostenarten:

Die Kosten der Wasserversorgung werden üblicherweise nach Tarifen der Wasserversorgungsunternehmen berechnet. Hierbei ist eine Überprüfung auf Billigkeit gemäß § 315 BGB möglich. Zu beachten ist, dass nicht alle Wasserkosten grundsätzlich umlagefähig sind. Die Wartungs- und Eichkosten von Wasserzählern können jedoch auf die Mieter umgelegt werden.

Mieterpflichten und Schadensersatz:

Der Mieter hat die Pflicht, Mängel, die den Wasserverbrauch betreffen, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt er dies und entsteht dadurch ein Schaden, kann der Mieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Jedoch gilt dies nicht für Mehrkosten, die z.B. durch Schäden am Leitungssystem entstehen.

Fazit: Transparente Kostenverteilung und Rechtssicherheit:

Die Umlage der Wasserversorgungskosten erfordert eine klare vertragliche Regelung und Transparenz bei der Kostenverteilung. Vermieter sollten die gesetzlichen Vorgaben beachten und Mieter ihrer Mitteilungspflicht bei Wasserschäden nachkommen. Eine ausgewogene und rechtssichere Abrechnung schafft Vertrauen zwischen Mietern und Vermietern.

Hinweis zur Haftung und Kontaktaufnahme: Die bereitgestellten Informationen dienen allgemeiner Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Anliegen kontaktieren Sie uns bitte persönlich.Wir stehen Ihnen gerne für eine umfassende rechtliche Beratung zur Verfügung.