Der Ablauf einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer (nicht ehelichen Lebens-) Gemeinschaft

Bei der Auflösung einer gemeinsamen Eigentümerschaft an einem Grundstück kann es vorkommen, dass die Beteiligten nicht einvernehmlich eine Lösung finden. In solchen Fällen kann die Teilungsversteigerung, auch bekannt als „Teilungsversteigerung“, eine rechtliche Lösung bieten. Dieser Prozess ermöglicht die Zwangsauflösung der Gemeinschaft, indem das Grundstück zwangsweise versteigert wird, um den Erlös anschließend unter den Beteiligten aufzuteilen. Doch wie gestaltet sich der genaue Ablauf einer solchen Teilungsversteigerung?

Vorbereitung und Antragstellung

Vor der Antragstellung ist es ratsam, zu versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den anderen Miteigentümern zu erzielen, um möglicherweise eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Antrag auf Teilungsversteigerung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Der Antrag selbst erfordert die korrekte Identifizierung der Eigentumsverhältnisse, die aus dem Grundbuch oder relevanten Erbnachweisen hervorgehen müssen.

Kosten und Gebühren

Die Anordnungskosten für die Teilungsversteigerung belaufen sich auf 100 €, zuzüglich 3,50 € Zustellungsauslagen pro Miteigentümer. Des Weiteren sind die Verfahrenskosten zu berücksichtigen, die von der Größe des Grundstücks sowie der Anzahl der notwendigen Termine abhängen. Für die Gutachtenerstellung werden in der Regel Vorschüsse von etwa 1.000 bis 1.500 € und vor dem ersten Versteigerungstermin Gebühren gemäß der Gebührentabelle zu § 34 GKG erhoben.

Einleitung des Verfahrens

Das Gericht ordnet die Versteigerung durch Beschluss an und trägt diesen im Grundbuch ein. Es informiert alle im Grundbuch eingetragenen Berechtigten über diese Anordnung. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Anordnungsbeschlusses haben die Antragsgegner zwei Wochen Zeit, um gegebenenfalls einen Einstellungsantrag zu stellen. Diese Einstellungsmöglichkeiten sind auf maximal fünf Jahre begrenzt und dienen in der Regel nicht der Verhinderung, sondern lediglich dem Aufschub der Versteigerung.

Wertermittlung und Versteigerungstermin

Ein Sachverständiger wird beauftragt, den Verkehrswert des Grundstücks festzustellen, der als Basis für die Versteigerung dient. Nach Rechtskraft des Verkehrswertfestsetzungsbeschlusses kann der Versteigerungstermin festgelegt werden. Dieser findet frühestens ein Jahr nach Anordnung statt und wird den Beteiligten mindestens vier Wochen im Voraus zugestellt. Die Terminsbestimmung wird zudem öffentlich im Staatsanzeiger, an der Gerichtstafel sowie im Internet veröffentlicht.

Besonderheiten und Zuschlag

In der Teilungsversteigerung bleiben im Regelfall alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen bestehen. Ein Miteigentümer, dem ein Grundpfandrecht zusteht, muss keine Sicherheit leisten. Wird einem Miteigentümer der Zuschlag erteilt, muss dieser den gesamten Meistbetrag zahlen, obwohl nicht entschieden wird, welcher Teil ihm davon zusteht.

Erlösverteilung und Abschluss

Der Erlös aus der Versteigerung wird zur Begleichung der Gerichtskosten, Vorschüsse der Parteien sowie eventueller öffentlicher Grundstückslasten verwendet. Danach steht der restliche Betrag den bisherigen Eigentümern zu. Für die Auszahlung sind einheitliche Erklärungen aller bisherigen Eigentümer und gegebenenfalls Pfändungsgläubiger erforderlich. Ist bis zum Verteilungstermin keine Einigung erzielt worden, wird der Übererlös bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts deponiert, bis eine Einigung erzielt oder ein gerichtliches Urteil eingereicht wird, das diese ersetzt.

Die Teilungsversteigerung ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige rechtliche Überlegungen erfordert. Daher ist es ratsam, rechtzeitig fachkundige Beratung einzuholen, um die bestmögliche Vorgehensweise zu gewährleisten – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.