Neue Gesetzesänderungen im Mietrecht: Was Vermieter und Mieter wissen müssen

 

Die stetige Weiterentwicklung der Telekommunikationstechnologie hat Auswirkungen auf das Mietrecht.  Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch das “ Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG)“ und der § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) wurde das sogenannte „Nebenkostenprivileg“ für Kabelanschlüsse abgeschafft.Diese Änderung trat am 01.12.2021 in Kraft, allerdings mit einer Übergangsfrist bis zum 01.07.2024. In den §§71, 72 TKG ist zukünftig das Bereitstellungsentgeld vorgesehen. Neue Regelungen betreffen sowohl Vermieter als auch Mieter und erfordern ein genaues Verständnis der Gesetzesänderungen. Hier sind einige wichtige Informationen, die Sie kennen sollten:

1. Ende des Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehen

Früher war es üblich, die monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse (TV-Kabelgebühren) als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Doch diese Möglichkeit entfällt für vor dem 1. Dezember 2021 errichtete Bestandsanlagen zum 30. Juni 2024 und für ab dem 1. Dezember 2021 errichtete Neuanlagen sofort. Mieter haben ab dem 1. Juli 2024 die freie Wahl, welchen Anbieter sie nutzen möchten oder ob sie auf Kabelfernsehen verzichten möchten. Die Kosten des Betriebsstroms der Anlage können für vor dem 1. Dezember 2021 errichtete Bestandsanlagen auch über den 30. Juni 2024 hinaus umgelegt werden.

2. Einführung des Glasfaserbereitstellungsentgelts

Mit den neuen §§ 71 und 72 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde das Glasfaserbereitstellungsentgelt eingeführt. Dies ermöglicht es Telekommunikationsnetzbetreibern, ein Entgelt zu erheben, wenn das Gebäude erstmalig mit Glasfaserinfrastruktur ausgestattet wird. Die Kosten des Betriebsstroms der Verteilanlage sowie das Bereitstellungsentgelt sind umlagefähig. Der erstmalige Anschluss einer Wohnung mittels Glasfaser an ein Netz mit sehr hoher Kapazität gilt als Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4a BGB-neu.

3. Wichtige Änderungen in der Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Die Betriebskostenverordnung wurde angepasst, um die neuen Entwicklungen im Mietrecht zu berücksichtigen. Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr wurden erweitert, ebenso wie die Möglichkeit, Eichkosten für Kalt- und Warmwassermessgeräte umzulegen. Außerdem können Vermieter nun auch die Kosten für die Berechnung und Aufteilung des durch Müllmengenerfassungsanlagen ermittelten Müllaufkommens umlegen.

Wichtiger Hinweis für Vermieter und Mieter

Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Artikel nur zu Informationszwecken dient und keine rechtliche Beratung darstellt. Bei konkreten Fragen zum Mietrecht und den neuen Gesetzesänderungen ist eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sollten sich bewusst sein, dass gemeinschaftlich handeln müssen, insbesondere im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften, die keine Unterstützung einer Hausverwaltung in Anspruch nehmen.

Für weitere Informationen oder eine rechtliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich für Fragen im Bereich des Mietrechts und Immobilienrechts in Leipzig.

Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar – Mai 2024.