Umlagefähigkeit von Betriebskosten für Rauchwarnmelder

Die Installation und regelmäßige Wartung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen sind nicht nur wesentliche Maßnahmen zur Sicherheit der Bewohner, sondern werfen auch Fragen zur Umlagefähigkeit der entstehenden Kosten auf. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Aspekte, um Mieter und Vermieter gleichermaßen zu informieren.

Umlagefähigkeit bei Modernisierung: Rauchwarnmelder gelten als Sicherheitsmaßnahme und sind grundsätzlich keine umlagefähigen Betriebskosten. Allerdings können die Kosten für Wartung und den wartungsimmanenten Batteriewechsel nach einer im laufenden Mietverhältnis durchgeführten Modernisierung umlagefähig sein. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn dies zuvor angekündigt wurde und eine Mehrbelastungsklausel im Mietvertrag existiert. Selbst wenn der Vermieter die zu erwartende Erhöhung der Betriebskosten nicht im Voraus mitgeteilt hat, können die Wartungskosten umlagefähig sein.

Umlagefähigkeit der Miete von Rauchwarnmeldern: In der Diskussion um die Umlagefähigkeit der Mietkosten für Rauchwarnmelder besteht mittlerweile weitgehend Einigkeit. Die Kosten für Wartung und den wartungsimmanenten Batteriewechsel sind umlagefähig, während die Kosten für die Anmietung der Geräte nicht umlagefähig sind.

Rechtliche Grundlagen: Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt in § 2 Nr. 17 fest, dass Aufwendungen des Vermieters, die der allgemeinen Definition in § 1 BetrKV entsprechen, aber nicht im Betriebskostenkatalog aufgeführt sind, als „sonstige Betriebskosten“ umlagefähig sein können. Diese Regelung dient als Auffangtatbestand für nicht genannte umlagefähige Betriebskosten. Jedoch sind Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie Erwerbskosten grundsätzlich nicht umlagefähig.

Die gesetzgeberische Konzeption des § 2 Nr. 17 BetrKV bildet einen Auffangtatbestand für nicht genannte umlagefähige Betriebskosten. Diese Schaffung dient der Schließung möglicher Gesetzes- bzw. Verordnungslücken. Im Umkehrschluss ist es daher nicht geboten anzunehmen,  dass Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern, die nicht den Auffangtatbestand erfüllen, dennoch umlagefähig sein sollten.

Zusammenfassung: Die Umlage der Anmietkosten von Rauchwarnmeldern beruht wirtschaftlich darauf, dass es günstiger ist, diese zu mieten als zu erwerben. Dieser Aspekt ist jedoch auf Rauchwarnmelder nicht übertragbar, da die gesetzlich vorgeschriebene Wartung vergleichsweise kostengünstig ist und der übliche Nutzungszeitraum gegen die Wirtschaftlichkeit der Anmietung spricht.

Hinweis: Die Informationen sind allgemeiner Natur und dienen der Orientierung. Bei individuellen Fragen oder Unsicherheiten empfehlen wir eine rechtliche Beratung durch die Kanzlei. Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihren spezifischen Sachverhalt zu prüfen.