Info: Rauchwarnmelder werden bis Ende 2023 zur Pflicht für Wohngebäude in Sachsen

Mit der Änderung der Sächsischen Bauordnung (Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 1. Juni 2022, SächsGVBl. S. 366) tritt in Sachsen die Pflicht in Kraft, Wohngebäude, einschließlich Bestandsgebäude, mit Rauchwarnmeldern oder einer anderen adäquaten Möglichkeit zur frühzeitigen Brand-, Feuer- und Raucherkennung auszustatten. Diese alte Regelung gilt nur bis zum 31. Dezember 2023, ab dem 01.01.2024 sind Warnmelder Pflicht. Gemäß dem Gesetz sind Eigentümer (Vermieter) verpflichtet, alle Räume, in denen Personen schlafen, sowie die Flure, die zu diesen Räumen führen, entsprechend auszurüsten.

Gemäß §47 Abs. 2 SächsBO lautet die Vorschrift:

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten. Mehr erfahren

Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Sicherheit der Bewohner in Wohngebäuden zu gewährleisten und den Schutz vor Brandgefahren zu erhöhen. Falls Sie Fragen zur Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen haben oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.