Kosten nach § 2 Nr. 15 BetrKV: Wenn Kabel das Sagen hat

Wenn es um die Kosten nach § 2 Nr. 15 BetrKV geht, wird es kabelig! Egal ob Gemeinschafts-Antennenanlage oder Breitbandkabelnetz – es gibt Einiges zu beachten.

Gemeinschafts-Antennenanlage: Hierzu gehören Betriebsstromkosten, Prüfungskosten und Nutzungsentgelte für externe Antennenanlagen. Bis zum 30. Juni 2024 sind auch Gebühren nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung umlagefähig. Aber gemäß § 20b UrhG sind die Gebühren für die Kabelweitersendung umlagefähig. Die genaue Ausgestaltung sollte im Mietvertrag festgehalten sein, um Missverständnisse zu vermeiden.Breitbandkabelnetz: Die Betriebskosten setzen sich aus Betriebsstromkosten und monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse zusammen. Anschlussentgelte gelten nicht als umlagefähig, können jedoch als Baukosten mieterhöhend berücksichtigt werden.

Vorsicht: Auch wenn der Mieter keinen Nutzen aus einem Kabelanschluss zieht, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung bestehen, es sei denn, es erfolgt eine einvernehmliche Vertragsänderung. Die Umlegbarkeit von Antennenkosten führt zur Umlegbarkeit von Breitbandkosten bei duldungspflichtiger Modernisierung. Ob der Mieter den Anschluss nutzt, beeinflusst nicht die Umlegbarkeit der Kabelgebühren.

 

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