Die Erhöhung der Vorauszahlungen für Betriebs- und Nebenkosten im Mietrecht
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Die Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen für Betriebs- und Nebenkosten ist nach § 560 BGB ein Recht sowohl des Vermieters als auch des Mieters. Unabhängig von Nachforderungen oder Guthaben kann der Vermieter, basierend auf dem Abrechnungsergebnis, die Vorauszahlungen verbindlich anpassen. Hierbei ist die Angemessenheit der geänderten Vorauszahlungen maßgeblich, wobei konkrete zukünftige Kostenänderungen berücksichtigt werden können. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass ein allgemeiner Sicherheitszuschlag, entgegen verbreiteter Praxis einiger Hausverwaltungen, nicht zulässig ist.
Im Falle fehlerhafter Umlage, bedingt durch das Fehlen einer mietvertraglichen Umlagevereinbarung, können materielle Fehler keine Grundlage für eine Erhöhung darstellen. Fehler, die das Abrechnungsergebnis zu Lasten des Mieters beeinflussen, dürfen bei der Anpassung nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Vorauszahlungen aufgrund fehlerhafter Abrechnungen in überhöhter Höhe erhoben werden, was dem Vermieter bei korrekter Abrechnung nicht zustünde. Gleiches gilt für formell unwirksame Abrechnungen, wodurch Vermieter, die im Klageweg erhöhte Vorauszahlungen geltend machen, das Risiko einer gerichtlichen Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit der Abrechnung tragen.
Abschließender Hinweis:
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