Die Kosten der Gartenpflege als Betriebskosten – Auch ohne Gartennutzung des Mieters?

Die Kosten der Gartenpflege als Betriebskosten

Die Frage, welche Kosten im Rahmen der Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können, ist oft komplex. In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Aspekte rund um die Gartenpflegekosten.

Disclaimer: Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Anliegen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind Nebenkosten, die zusätzlich zur Miete anfallen. Sie decken Aufwendungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mietobjekts ab. Zu den Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV zählt die Gartenpflege. Hierunter fallen die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, u.U. auch Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen.

Rechtsprechung im Wandel

Die bisherige Rechtsprechung sah vor, dass nur Mieter, die den Garten auch nutzen dürfen, an den Kosten beteiligt werden können. Jedoch gibt es eine aktuelle Entwicklung, die darauf hinweist, dass die Pflegekosten auf alle Mieter umgelegt werden können, da eine gepflegte Gartenfläche die Wohnqualität verbessert. In dem BGH Urteil vom 26. 5. 2004 – VIII ZR 135/03  stellte der BGH fest, dass eine gepflegte Gartenfläche die Wohn- und Lebensqualität verbessert, was allen Mietern zugutekommt, unabhängig davon, ob sie den Garten nutzen können. Kosten der Gartenpflege sind somit umlagefähige Betriebskosten. Allerdings gibt es Einschränkungen. Die Kosten dürfen nicht für Flächen anfallen, die dem Vermieter oder bestimmten Mietern zur ausschließlichen Nutzung gehören. In solchen Fällen müssen die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht an den Kosten beteiligt werden

Umlagefähigkeit und Ausnahmen

Nicht alle Gartenpflegekosten sind umlagefähig. Öffentlich gewidmete Flächen dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden. Aperiodisch anfallende Arbeiten werfen noch rechtliche Fragen auf.

Fazit und Kontakt

Die Umlage der Gartenpflegekosten ist rechtlich vielschichtig. Bei Unsicherheiten oder individuellen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.