Preisbindung und Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen – Worauf Mieter und Vermieter achten müssen

Die Miete für Gewerbeflächen ist oft langfristig angelegt – ebenso wie die Verträge, die zwischen Vermieter und Mieter geschlossen werden. Doch was passiert, wenn die vereinbarte Miete an einen Index gekoppelt wird, der stetig steigt? Können Mieter sich gegen solche Klauseln wehren? Und welche Risiken bestehen für Vermieter, wenn sich eine Klausel als unwirksam erweist?

Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten sind Preisbindung und Wertsicherungsklauseln ein wichtiges Thema. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen, typische Probleme und mögliche Lösungen – ohne eine individuelle Rechtsberatung zu ersetzen.

1. Was ist eine Wertsicherungsklausel?

Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen sollen den Wert der Miete an die Inflation oder andere wirtschaftliche Veränderungen anpassen. Meist geschieht dies durch eine Indexierung z.B. an den Verbraucherpreisindex (VPI) oder an vergleichbare wirtschaftliche Faktoren.

Das Ziel:

Schutz der Vermieter vor Geldwertverlust.
Planungssicherheit für beide Parteien über längere Vertragslaufzeiten.

Jedoch gibt es gesetzliche Grenzen, da der Gesetzgeber verhindern möchte, dass durch automatische Mietanpassungen Inflation weiter angeheizt wird.

2. Wann sind Wertsicherungsklauseln wirksam?

Nach dem Preisklauselgesetz (PrKlG) sind solche Klauseln nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die wichtigste Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. d PrKlG:

🔹 Eine Wertsicherungsklausel ist in der Regel wirksam, wenn
✔ der Mietvertrag auf mindestens 10 Jahre fest abgeschlossen ist, oder
✔ der Mieter eine Optionsmöglichkeit hat, die die Vertragsdauer für den Mieter auf mindestens 10 Jahre verlängert, oder
✔ der Vermieter auf sein Kündigungsrecht für mindestens 10 Jahre verzichtet hat.

🔹 Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, ist die Wertsicherungsklausel in der Regel schwebend unwirksam.

Die 10-Jahres-Frist beginnt in der Regel mit dem Vertragsabschluss, und nicht erst mit dem Mietbeginn​.

Praxistipp für Vermieter

Wer eine Wertsicherungsklausel aufnehmen möchte, sollte darauf achten, dass der Mietvertrag entweder eine zehnjährige feste Laufzeit hat .

Praxistipp für Mieter

Mieter sollten ihre Mietverträge genau prüfen. Ist der Vertrag auf weniger als 10 Jahre befristet und enthält dennoch eine Wertsicherungsklausel, kann diese schwebend unwirksam sein – mit der Folge, dass die die Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden muss.

3. Was passiert, wenn die Wertsicherungsklausel unwirksam ist?

Schwebende Unwirksamkeit vs. endgültige Unwirksamkeit

Ein häufiger Irrtum ist, dass eine unwirksame Klausel automatisch nicht gilt. Das ist nicht der Fall.

🔹 Bis zur gerichtlichen Feststellung bleibt die Klausel schwebend wirksam​.
🔹 Das bedeutet, dass der Mieter weiterhin die erhöhte Miete zahlen muss, solange nicht gerichtlich festgestellt wird, dass die Klausel unwirksam ist​.
🔹 Erst mit einem rechtkräftigen Urteil tritt die Unwirksamkeit ein.

Kann der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern?

Ja – aber nicht immer und nicht automatisch.

Die Unwirksamkeit einer Preisklausel tritt laut Gesetz erst mit der rechtskräftigen Feststellung ein. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Vermieter die Mietanpassungen durchsetzen kann

Keine Rückforderung ist möglich, wenn der Mieter über Jahre die erhöhten Zahlungen geleistet hat, ohne sich rechtzeitig zu wehren.

Ein Mieter schließt 2018 einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 8 Jahren ab. Die Miete ist an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. In den Jahren 2020–2023 steigt die Miete um insgesamt 15 %. Erst 2024 bemerkt der Mieter, dass die Klausel möglicherweise unwirksam ist.


Reicht der Mieter eine Klage ein und gewinnt, darf er ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu viel gezahlte Beträge zurückfordern – nicht aber rückwirkend für alle Jahre.

Wichtig:
Gewerbe sollten daher frühzeitig aktiv werden, wenn sie eine unwirksame Preisklausel vermuten!

Was passiert bei nachträglicher Vertragsänderung?

Viele Mietverträge werden nachträglich angepasst – durch Verkürzung oder Verlängerung der Laufzeit. Doch was bedeutet das für die Wertsicherungsklausel?

1. Verkürzung der Mietzeit

💡 Wenn ein Mietvertrag ursprünglich 10 Jahre lief und später durch Nachtrag auf 8 Jahre verkürzt wird, kann eine zuvor wirksame Wertsicherungsklausel nachträglich unwirksam werden

Die Klausel bleibt aber schwebend wirksam, bis ein Gericht die Unwirksamkeit bestätigt.
Mieter sollten die Mietverkürzung nutzen, um auch die Preisklausel zu überprüfen.

2. Verlängerung der Mietzeit

🔹 Hat ein Vertrag zunächst eine Laufzeit von 8 Jahren, wird aber durch Nachtrag um 5 Jahre verlängert, gilt das nicht automatisch als neue 10-Jahres-Bindung. Der Gesetzgeber möchte, die Preis-Bindung gegen den Mieter nur zulassen, wenn ab Vertragsschluss 10 Jahre ein Kündigungsausschluss für den Vermieter gilt.​

 In solchen Fällen könnte eine neue Wertsicherungsklausel in den Verlängerungsvertrag aufgenommen werden – dies ist jedoch Verhandlungssache.

Handlungsempfehlungen für Mieter und Vermieter

📌 Für Vermieter:

  • Achten Sie darauf, dass Ihr Mietvertrag eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren vorsieht, wenn Sie eine Wertsicherungsklausel wirksam vereinbaren wollen.
  • Eine nachträgliche Verkürzung der Mietzeit kann eine vorher wirksame Klausel unwirksam machen.

📌 Für Mieter:

  • Prüfen Sie, ob Ihre Wertsicherungsklausel wirklich wirksam ist.
  • Reagieren Sie frühzeitig, wenn Sie sich gegen eine Klausel wehren wollen – eine gerichtliche Auseinandersetzung kann langwierig sein!

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietvertrag? Wir beraten Sie gerne 

 

 Disclaimer: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.