Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO: OWIG im Fokus

Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO: Ein Schlüssel zum Verfahrenshindernis im OWIG

Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) birgt nicht nur rechtliche, sondern auch entscheidende Auswirkungen auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWIG). Als Rechtsanwaltskanzlei vertreten wir Betroffene und Angeklagte in beiden Rechtsgebieten und möchten in diesem Artikel aufklären, warum eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO als Verfahrenshindernis im OWIG wirken kann.

Bedingtes Verfahrenshindernis: Der vorläufige Stopp

Mit der Auferlegung von Auflagen und Weisungen durch die Staatsanwaltschaft wird das Strafverfahren vorläufig eingestellt, § 153a StPO. Hier entsteht ein bedingtes Verfahrenshindernis, das nicht nur die Fortsetzung des aktuellen Verfahrens, sondern auch die Einleitung eines anderen Verfahrens gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat untersagt. Die kongruente Zustimmungserklärung der Parteien kann dabei den formalen Beschluss der vorläufigen Einstellung ersetzen.

Selbst ein etwaiger Haftbefehl ist aufzuheben, auch wenn er außer Vollzug gesetzt wurde. Beweismittel können in der Regel weiterhin beschlagnahmt bleiben, es sei denn, es entsteht dadurch ein nicht zu vernachlässigender Schaden. Entsprechende Beschlüsse, wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, sind wegen Unverhältnismäßigkeit aufzuheben.

Endgültiges Verfahrenshindernis: Die vollständige Erfüllung der Auflagen

Sobald der Beschuldigte sämtliche auferlegten Pflichten vollständig erfüllt hat, entsteht ein endgültiges Verfahrenshindernis gemäß § 153a Abs. 1 S. 5 StPO. Eine teilweise Erfüllung genügt nicht. Hierbei entsteht ein beschränkter Strafklageverbrauch, der die gesamte Tat sowie die davon umfassten Ordnungswidrigkeiten umfasst.

Bestätigung der Verfahrenseinstellung und mögliche Konsequenzen

Die endgültige Verfahrenseinstellung ist durch einen deklaratorischen Beschluss zu bestätigen. Kostenentscheidungen sind in der Regel nicht veranlasst. Bei einem Verdacht auf ein Verbrechen kann die Staatsanwaltschaft ein neues Verfahren einleiten, ohne durch den eigenen oder gerichtlichen Einstellungsbeschluss gehindert zu sein.

Zwar bestimmt § 21 Abs. 2 OWiG, dass bei (tateinheitlichem) Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit erfolgen könne, wenn keine Strafe verhängt wird, was an sich bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO der Fall ist. Die Regelung des § 21 Abs. 2 OWiG wird jedoch durch die speziellere Bestimmung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO, die ein Verfolgungshindernis in Bezug auf die Tat unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens statuiert, verdrängt. Das Verfahrenshindernis für Vergehen erfasst gleichermaßen die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. Denn wenn die Tat nur noch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens, nicht aber eines Vergehens verfolgt werden kann, muss dies erst recht für die Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit gelten. (Urteil: OLG Bamberg, Beschl. v. 19.01.2015 – 3 Ss OWi 1500/14).

Dieser Artikel dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und nicht auf die individuellen Umstände oder Bedürfnisse einzelner Personen zugeschnitten. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.