Im Dschungel der Nebenkosten: Was Sie über Hausmeisterkosten wissen sollten
Betritt man die Welt der Betriebskostenabrechnungen, stößt man auf eine bunte Palette von Posten, darunter auch die Kosten für den Hauswart gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV. Hier sind die Hauptpunkte:
Der Hauswart und seine Leistungen: Die Hauswartkosten umfassen die Vergütung, Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen für die Arbeit des Hauswarts. Es sei darauf hingewiesen, dass nur Arbeiten, die nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betreffen, hier berücksichtigt werden ggf.r bedarf es einer genauen Quotierung. Lohnnebenkosten und Urlaubsvertretung: Zu den Hauswartkosten zählen Lohnnebenkosten wie Lohnsteuerbeträge sowie Kosten für Urlaubsvertretung und Weihnachtsgeld. Springer, die bei Abwesenheit des Hauswarts einspringen, sind regelmäßig umlagefähig, sofern sie tatsächlich zum Einsatz kommen. Arbeitsumfang und Instandhaltung: Die Hauswartkosten beziehen sich auf körperliche Arbeiten wie Reinigung, Gartenpflege und Heizungsbetrieb. Telefonkosten und Notdienst: Telefonkosten des Hauswarts sind umlagefähig, sofern sie mit seiner Tätigkeit zusammenhängen. Kosten für Notdienste bei Strom- oder Heizungsausfall sind ebenfalls ansatzfähig, wohingegen Reparaturkosten nicht als Hausmeisterkosten umgelegt werden können. Wirtschaftlichkeit und Pförtnerdienste: Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit steht im Vordergrund. Die Kosten für einen Pförtner sind üblicherweise umlagefähig, sofern vertraglich festgelegt. Kostentransparenz und Abrechnung: Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erfordert Klarheit über sämtliche Kosten. Selbst wenn einzelne Posten nicht umlagefähig sind, müssen dem Mieter die Gesamtkosten mitgeteilt werden.
Es empfiehlt sich, die Verträge zwischen Vermieter und Hauswart genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle anfallenden Arbeiten angemessen berücksichtigt werden. Nur so können mögliche Unstimmigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung vermieden werden.
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