Der Weg zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid: Praktische Aspekte und Vorgehensweise

Der Prozess der Antragstellung für einen Mahnbescheid sowie die nachfolgende Beantragung eines Vollstreckungsbescheids sind wichtige Schritte bei einer effektiven Rechtsdurchsetzung, die wir Ihnen gerne Ende Dezember/Anfang Januar erläutern.

I. Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist ein schneller Weg, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen, besonders bei Geldforderungen gemäß § 688 I ZPO. Allerdings gibt es Ausschlusskriterien gemäß § 688 II ZPO, wie beispielsweise die Abhängigkeit des Zahlungsanspruchs von einer Gegenleistung.

1. Gerichtszuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den Amtsgerichten gemäß § 689 I 1 ZPO. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. für ausländische Mandanten, wo das AG Berlin-Wedding als zentrales Mahngericht gilt (§ 689 II 2 ZPO). Zudem haben Bundesländer zentrale Mahngerichte eingerichtet, bei denen Anträge zu stellen sind.

2. Mahnantrag

Für den Mahnantrag existieren maschinelle und nicht maschinelle Verfahren. Anwälte verwenden hauptsächlich maschinell zu bearbeitende Formulare gemäß § 702 II 2 ZPO. Diese unterliegen einem Formzwang (§ 703 c II ZPO ), der über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das Barcode-Verfahren abgewickelt wird.

II. Gerichtliches Verfahren nach Mahnantrag

Nach Eingang des Mahnantrags prüft das AG die Voraussetzungen. Bei Fehlern erfolgt eine Anhörung des Antragstellers (Monierung gemäß § 691 I 2 ZPO). Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Mahnbescheid zugestellt.

III. Vollstreckungsbescheid

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid kann ein Antrag auf Vollstreckungsbescheid gestellt werden. Auch hier gelten ähnliche formelle Voraussetzungen wie beim Mahnbescheid.

IV. Gerichtliches Verfahren nach Vollstreckungsbescheidsantrag

Das Gericht prüft, ob Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben wurde. Bei keinem Widerspruch erlässt es den Vollstreckungsbescheid, der dem Versäumnisurteil gleichkommt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner mit einem Einspruch vorgehen.

Die Antragstellung für Mahn- und Vollstreckungsbescheide erfordert Genauigkeit und Fachwissen, um rechtlich einwandfreie Titel zu erhalten.

Zusätzlich zum Mahnverfahren müssen Sie sich bezüglich der Verjährung bewusst sein. Die Zustellung eines Mahnbescheids bewirkt eine Hemmung der Verjährung. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für die betreffende Forderung für jedenfalls sechs Monate gestoppt wird.

Wenn Sie Fragen zum Vollstreckungsbescheid / Mahnbescheid oder zur Verjährung haben, sprechen Sie uns gerne für eine Erstberatung an.