Das neue KCanG: Strafbarkeit des Cannabis-Anbaus nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KCanG

Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt den privaten Anbau und Konsum von Cannabis in Deutschland neu. Während es unter bestimmten Voraussetzungen den Eigenanbau erlaubt, setzt es gleichzeitig klare strafrechtliche Grenzen, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Pflanzen.  Ein Verstoß gegen die Anbauregelungen kann schnell zu einem Ermittlungsverfahren führen – oft ohne, dass sich Betroffene der Strafbarkeit bewusst sind. In diesem Artikel erfahren Sie, wann der Anbau von Cannabis legal, verboten oder strafbar ist und was Sie tun können, wenn Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird. Ein zentraler Aspekt ist dabei der § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG, der den unerlaubten Anbau von Cannabis unter Strafe stellt. 

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1. Strafbarer Anbau nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG

Wann ist der Anbau erlaubt?

Grundsätzlich erlaubt das KCanG den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro volljähriger Person im Haushalt – jedoch ausschließlich zum Eigenkonsum und nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

👉 Alles, was über diese Grenze hinausgeht oder gegen weitere Vorschriften verstößt, kann strafbar sein!

Wann ist der Anbau strafbar?

  • Mehr als drei Pflanzen pro Person → strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KCanG
  • Anbau für andere Personen (auch Mitbewohner!) → strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KCanG
  • Anbau außerhalb des eigenen Wohnsitzes oder der Wohnung → verboten
  • Gemeinschaftlicher Anbau ohne behördliche Genehmigung → strafbar

Besonders problematisch: Die Anzahl der Pflanzen wird in der Praxis streng geprüft. Schon wenn jemand mehrere Samen gleichzeitig keimen lässt, könnte dies zu einer Strafbarkeit führen, wenn mehr als drei Pflanzen gleichzeitig wachsen. Gerichtsentscheidungen sind soweit heute noch nicht bekannt (Stand 25.01.2025).

Falls gegen Sie wegen unerlaubtem Anbau ermittelt wird, sollten Sie dringend einen Anwalt kontaktieren. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Ihre Verteidigung!

2. Wann beginnt die Strafbarkeit?

Der Tatbestand des Anbaus ist bereits erfüllt, sobald die Samen in die Erde eingebracht sind (vgl. BGH 6 StR 239/22 ). Ein späteres Entfernen oder Vernichten überzähliger Pflanzen macht den Anbau nicht rückwirkend legal. Bei der  Herbeischaffung und der begonnenen Installation der für die Plantage erforderlichen Gerätschaften handelt es sich lediglich um
typische (legale) Vorbereitungshandlungen (vgl. BGH NStZ 2012, 43 [44])

👉 Wichtiger Tipp: Planen Sie den Anbau so, dass nicht mehr als drei Pflanzen gleichzeitig wachsen!

3. Welche Strafen drohen?

Grundstrafen nach § 34 KCanG

  • Anbau von mehr als drei Pflanzen zum Eigenkonsum → Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • Anbau für Dritte oder gewerbsmäßiger Anbau → Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

Besonders schwere Fälle (§ 34 Abs. 3 KCanG)

  • Gewerbsmäßiger Anbau
  • Anbau in nicht geringer Menge
  • Gesundheitsgefährdung Dritter

👉 In diesen Fällen droht im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Verbrechenstatbestand (§ 34 Abs. 4 KCanG)

  • Bandenmäßiger Anbau in nicht geringer Menge → Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das KCanG laufen, sollten Sie keinesfalls voreilig Angaben bei der Polizei machen.  ✅ Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt! Eine frühe Verteidigung kann den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflussen. ✅ Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Ermittlungsbehörden versuchen oft, Betroffene zu Aussagen zu bewegen.

Das neue KCanG ermöglicht zwar den Eigenanbau von Cannabis, setzt aber klare Grenzen. Schon kleine Fehler können ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.

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Merkliste:
Maximal drei Pflanzen pro Person
Nur für den Eigenkonsum
Kein Anbau für Dritte oder gemeinsam ohne Erlaubnis


Disclaimer:

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Jede strafrechtliche Situation ist individuell. Eine verbindliche Einschätzung kann nur im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erfolgen.