Rechtliche Aspekte bei Trennung, Weiternutzung der Wohnung und Kostenbeteiligung in Lebensgemeinschaften

In einer Lebensgemeinschaft teilen Partner nicht nur ihr Leben, sondern oft auch eine gemeinsame Wohnung. Doch was passiert, wenn diese Partnerschaft endet, und wie werden die Kosten für gemeinsam genutzte Ressourcen geregelt? In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Aspekte, die bei Trennung, der Weiternutzung der Wohnung und der Kostenbeteiligung in Lebensgemeinschaften relevant sind.

Gemeinsame Anmietung einer Wohnung und Trennung: Ihre Rechte

Wenn Partner in einer faktischen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung angemietet haben, gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:

  • Individueller Anspruch auf Verbleib in der Wohnung: Nach einer Trennung haben beide Partner einen individuellen Anspruch darauf, in der Wohnung zu bleiben. Dieser Anspruch kann sich auch gegen den anderen Mitmieter richten.

  • Regelungen durch Partnerschaftsvertrag: Partnerschaftsverträge bieten die Möglichkeit, im Falle einer Trennung festzulegen, welcher Partner die Wohnung übernehmen darf. Die Zustimmung des Vermieters ist jedoch erforderlich.

  • Auszug aus einer gemeinsamen Mietwohnung: Wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterzeichnet hat und es zur Trennung kommt, gibt es in der Regel folgende rechtliche Ausgangssituationen:

    • Der Partner, der den Mietvertrag kann die Räumung der Wohnung und die Einräumung des Alleinbesitzes verlangen. Dies muss jedoch auf legalem Weg erfolgen und erfordert ein Räumungsurteil, das durch die gesetzliche Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden muss.

    • Auch hier bietet sich die Möglichkeit, die Übernahme der Wohnung im Partnerschaftsvertrag zu regeln, wobei die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.

Kostenbeteiligung bei gemeinsam genutzten Ressourcen in Lebensgemeinschaften

Neben der Wohnung teilen Lebenspartner oft auch Strom, Heizung und Wasser. Doch wie werden die Kosten für diese Ressourcen geregelt?

  • Derjenige Partner, der Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, haftet für die Kosten der Energie und des Wassers, da er die Entnahme des Partners duldet und für dessen Verbrauch aufkommen muss gegenüber den Vertragspartner. Eine interne Regelung zwischen den Partnern sollte daher beweissicher festgehalten werden, etwa durch einen Vertrag.

  • Der Partner, der nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, hat in der Regel keine Zahlungspflicht gegenüber dem Versorgungsunternehmen. Es fehlt an einem ausdrücklichen Vertragsabschluss, und dieser Partner tritt nicht als Vertragspartner gegenüber dem Versorgungsunternehmen auf.

  • In Bezug auf die Rundfunkbeiträge hat sich die Problematik der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte des Lebensgefährten geändert. Beitragsschuldner für die Wohnungsinhaber sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 RBeitrStV für melderechtlich gemeldete Personen (Nr. 1) und im Mietvertrag als Mieter genannte Personen (Nr. 2) jeweils eine Vermutung formuliert, dass sie Inhaber und damit Beitragsschuldner sind. In der Regel haften daher alle Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung. Sie haften als Gesamtschuldner für den Beitrag.

  • Die Hundesteuer kann ebenfalls zur Debatte stehen, wenn ein Lebensgefährte keinen Hund angeschafft hat, aber ein Hund im gemeinsamen Haushalt lebt. Derjenige, der den Hund im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen aufgenommen hat und über dessen Betreuung entscheiden kann, haftet in der Regel für die Hundesteuer.

In Lebensgemeinschaften teilen Partner nicht nur ihre Liebe, sondern auch viele rechtliche Aspekte. Daher ist es ratsam, rechtzeitig klare Vereinbarungen zu treffen, sei es in einem Partnerschaftsvertrag oder in Bezug auf die Kostenbeteiligung. In komplexen Fällen kann die rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt wie Max Malkus, LL.M. aus Leipzig von unschätzbarem Wert sein, kontaktieren Sie uns gerne.