Urteilsbesprechung: Schadensersatzpflicht trotz abgelaufener TÜV-Plakette

Ein aktuelles Urteil aus Stuttgart, Aktenzeichen 5 S 195/20, gibt Anlass zu einer interessanten Diskussion über die Schadensersatzpflicht trotz abgelaufener TÜV-Plakette.

Der Sachverhalt: Die Klage wurde vor dem Landgericht Stuttgart eingereicht, nachdem das Amtsgericht Stuttgart zunächst anders entschieden hatte. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Kosten in Höhe von 1.201,50 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Es ging dabei um die Frage, ob der Schadensverursacher trotz abgelaufener TÜV-Plakette zur Erstattung von Nutzungsersatzkosten, einschließlich Taxikosten, Bus- und Bahntickets, verpflichtet ist.

Die Entscheidung: Das Landgericht Stuttgart entschied in seiner Urteilsbegründung, dass die Beklagte die genannten Kosten zu tragen hat. Insbesondere betonte das Gericht, dass die Nutzungsmöglichkeit und -absicht durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs gegeben war. Selbst wenn das beschädigte Fahrzeug vorher ordnungswidrig genutzt wurde, änderte dies nichts an der Anspruchsberechtigung des Klägers. Die Kammer betonte, dass eine Nutzungsmöglichkeit und -absicht vorlag, was zur Verpflichtung der Erstattung von Mietwagenkosten führte.

Hintergründe und Erwägungen: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass Fälle, in denen eine Nutzungsunmöglichkeit vorliegt, sich auf Situationen beziehen, in denen der Eigentümer verletzt ist oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu nutzen. Die Kammer argumentierte, dass allein die vorherige ordnungswidrige Nutzung eines Fahrzeugs nicht ausreicht, um eine Nutzungsunmöglichkeit zu begründen.

Fazit: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der zeigt, dass trotz abgelaufener TÜV-Plakette der Schadensverursacher zur Erstattung von Nutzungsersatzkosten verpflichtet sein kann. Dies eröffnet Geschädigten neue Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen.

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