Der Bauvertrag als spezifische Form des Werkvertrags

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Besteller die vereinbarte Vergütung bei Abnahme der Werkleistung zu entrichten hat, während der Unternehmer das versprochene Werk herstellen muss. Im Gegensatz zu anderen Vertragstypen wie dem Dienstvertrag oder Auftrag, wo nur das Tätigsein geschuldet ist, zielt der Werkvertrag darauf ab, einen bestimmten Erfolg durch Arbeit oder Dienstleistung zu erreichen.

Innerhalb dieser Kategorie ist der Bauvertrag als eine besondere Form des Werkvertrags anzusehen. Er legt die werkvertragliche Verpflichtung des Unternehmers fest, Bauleistungen mängelfrei zu erbringen. Dies schließt nicht nur den Bau des gesamten Bauwerks oder der gesamten Außenanlage ein, sondern auch Teilleistungen, die zum Erfolg des Bauvorhabens beitragen.

Die Natur des Bauvertrags bedingt eine längere Vertragsabwicklung, ohne dass er als Dauerschuldverhältnis betrachtet wird. Die Komplexität des Baugeschehens erfordert oft nachträgliche Anpassungen der ursprünglichen Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Unternehmer, die durch Nachverhandlungen und Baubesprechungen erfolgen.

Ein charakteristisches Merkmal des Bauvertrags ist die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer, die unter gewissen Umständen als Gesamtschuldner angesehen werden können, insbesondere wenn sie sich gemeinsam zur Erreichung eines bestimmten Ziels verpflichtet haben.

Im Hinblick auf die Vergütungsregelung spielt der Einheitspreisvertrag eine wichtige Rolle. Der Unternehmer muss eine Abrechnung auf Basis eines Aufmaßes vornehmen und dem Besteller eine prüffähige Rechnung vorlegen, bevor die Vergütung fällig wird.

Für nicht vertraglich vereinbarte Leistungen oder eigenmächtige Abweichungen vom Vertrag gelten entsprechende Regeln, die sich an der Geschäftsführung ohne Auftrag orientieren.

Der Bauvertrag erfordert daher eine sorgfältige Ausgestaltung und Anpassung während der Vertragsdurchführung, um die Interessen und Pflichten der Vertragsparteien zu wahren und einen reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens sicherzustellen. Für Fragen zum Bau- und Architektenrecht stehen wir Ihnen auch gerne zur Verfügung.