Schadensersatz im Urheberrecht: Ein umfassender Blick auf die Lizenzgebühr für Fotos

Das Urheberrecht ist ein zentrales Element, um Künstler und Urheber vor der unerlaubten Verwendung ihrer Werke zu schützen. Wenn es jedoch zu Urheberrechtsverletzungen kommt, stellt sich die Frage, wie der entstandene Schaden angemessen ausgeglichen werden kann. Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil I ZR 187/17 wichtige Grundsätze zur Berechnung des Schadensersatzes im Urheberrecht festgelegt. In diesem Beitrag werden wir das Urteil im Kontext anderer Urteile und Literaturmeinungen betrachten und herausarbeiten, welche Schlüsse daraus gezogen werden können.

1. Die Bedeutung des Urteils I ZR 187/17

Im Urteil I ZR 187/17 hat der BGH wichtige Grundsätze zur Berechnung des Schadensersatzes im Urheberrecht dargelegt. Hier sind einige der wichtigsten Erkenntnisse:

  • Berücksichtigung aller relevanten Umstände: Um den Schadensersatz angemessen zu bemessen, müssen alle relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden. Dies schließt die Intensität und Dauer der Nutzung sowie die Qualität des Werks ein.

  • Wirtschaftlicher Wert der Bildernutzung: Falls die unerlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks den wirtschaftlichen Wert erhöht, muss dies bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.

  • Relevanz der Lizenzierungspraxis: Die Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung spielt eine entscheidende Rolle bei der Festsetzung des Schadensersatzes. Fehlt eine solche Praxis, können branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden.

2. Bezug zu anderen Urteilen

Das Urteil I ZR 187/17 steht nicht isoliert, sondern muss im Kontext anderer Entscheidungen betrachtet werden:

  • BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06 („Whistling for a Train“): Dieses Urteil betont die Bedeutung der Berücksichtigung aller relevanten Umstände bei der Schadensermittlung im Urheberrecht.

  • BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 („Restwertbörse I“): Hier wurde verdeutlicht, dass der für die Erstellung des Werks erforderliche Aufwand ebenfalls bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden sollte.

  • BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 („Motorradteile“): Dieses Urteil zeigt, dass die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr als Ausgleich für fehlende Urhebernennung in Form eines Zuschlags auf die Lizenzgebühr bemessen werden kann.

3. Literaturmeinungen und Praxis

Die Meinungen in der juristischen Literatur sind vielfältig. Einige Experten betonen die Bedeutung der individuellen Umstände jedes Falls und unterstützen die Ansicht des BGH, alle relevanten Faktoren bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen. Andere argumentieren für eine stärkere Orientierung an branchenüblichen Vergütungssätzen, insbesondere wenn keine etablierte Lizenzierungspraxis vorliegt.

In der Praxis sollten Urheber und Rechtsanwälte die konkreten Umstände eines Falls gründlich prüfen, um den Schadensersatz angemessen zu berechnen. Dies kann eine Herausforderung darstellen, da jeder Fall einzigartig ist.

Fazit

Das BGH-Urteil I ZR 187/17 hat wichtige Leitlinien für die Berechnung des Schadensersatzes im Urheberrecht geliefert. Dabei ist die Berücksichtigung aller relevanten Umstände und die individuelle Prüfung jedes Falls entscheidend. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter, und es ist ratsam, auf aktuelle Urteile und Literaturmeinungen zu achten, um Schadensersatzansprüche im Urheberrecht korrekt durchzusetzen oder abzuwehren.

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