Warum die Miete die Ortsübliche Vergleichsmiete in der Regel nicht um mehr als 20 % übersteigen darf: Zivilrechtliche Folgen bei Verstoß gegen § 5 WiStG
Im deutschen Mietrecht spielt die Festlegung der Mietpreise eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Begrenzung der Miethöhe geht. Eine Regelung, die hierbei von besonderer Bedeutung ist, findet sich in § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG).
Gemäß § 5 WiStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als unangemessen hoch gelten Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Diese Regelung hat nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen. Ein Verstoß gegen § 5 WiStG führt zur teilweisen Nichtigkeit der Mietpreisvereinbarung. Diese Nichtigkeit ist dynamisch und verändert sich entsprechend dem Anstieg des ortsüblichen Mietpreisniveaus.
Praktisch bedeutet dies, dass bei Rückforderungsprozessen im Falle eines Verstoßes gegen § 5 WiStG für jeden Monat – oder zumindest jährlich – die maximal zulässige Miete ermittelt werden muss. Die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 5 WiStG sind also erheblich und können zu Rückforderungsansprüchen der Mieter führen.
Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne beratend zur Seite, sowohl wenn Sie als Mieter Rückforderungsansprüche geltend machen möchten, als auch wenn Sie als Vermieter beispielsweise durch eine Straffelmietvereinbarung die Grenze überschreiten. Wir bieten umfassende rechtliche Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um das Mietrecht.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel lediglich allgemeine Informationen bereitstellt und keine rechtliche Beratung ersetzt. Für konkrete rechtliche Fragen sollten Sie stets einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin konsultieren.