Pflicht des Vermieters zur Mitteilung einer ladungsfähigen Vermieteranschrift
Im Mietrecht ist eine ordnungsgemäße Kommunikation zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeutung. Dazu gehört auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Mieter Anspruch auf Mitteilung der ladungsfähigen Vermieteranschrift des Vermieters haben – insbesondere dann, wenn der Vermieter ausschließlich durch eine Hausverwaltung auftritt.
Die Rechtsprechung hat diese Frage eindeutig beantwortet.
Rechtliche Bedeutung der ladungsfähigen Anschrift
Die ladungsfähige Vermieteranschrift ist Voraussetzung für die wirksame gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne sie sind Klageerhebung, Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und eine spätere Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht möglich bzw, mit erheblichen Mehrkosten für die im Rechtsstreit unterliegende Seite verbunden.
Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben)
Nach gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus dem Mietverhältnis – beziehungsweise aus einer besonderen rechtlichen Nähe („Sonderverbindung“) – eine Pflicht zur Auskunft:
DasAachen, Urteil vom 03.09.2009 – 112 C 51/09 verpflichtete den Hausverwalter zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Vermieters. Eine Verweigerung sei treuwidrig, wenn dadurch die Durchsetzung der Rechte des Mieters faktisch vereitelt werde.
Das Landgericht Dortmund, Beschluss vom 18.03.2019 – 1 S 9/19 stellte klar, dass Mieter nicht darauf verwiesen werden dürfen, sich Vermieterdaten eigenständig über Grundbuch- oder Melderegisterauskünfte zu beschaffen. Auch datenschutzrechtliche Erwägungen stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.
Bereits bei Vertragsschluss hätte die vollständige Anschrift des Vermieters im Mietvertrag angegeben werden müssen sagte das AG Hamburg, Urteil vom 13.01.2006 – 15a C 271/05. Spätestens bei beabsichtigter Klage besteht ein Anspruch auf Mitteilung der Anschrift zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes.
Keine Abschirmung gegenüber dem eigenen Vertragspartner
Die Gerichte betonen einheitlich: Das Interesse des Vermieters an Anonymität oder an einer ausschließlichen Kommunikation über eine Hausverwaltung tritt zurück, sobald der Mieter berechtigt seine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche verfolgen will. Die Datenschutz-Grundverordnung begründet kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem eigenen Vertragspartner.
Mieter haben einen einklagbaren Anspruch auf Mitteilung der ladungsfähigen Vermieteranschrift ihres Vermieters. Hausverwaltungen können zur Auskunft verpflichtet sein. Vermieter sind gut beraten, vollständige und korrekte Angaben transparent zu machen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Beratung im Mietrecht
Hinweis / Disclaimer
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Erstellung kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität nicht übernommen werden. Eine individuelle rechtliche Prüfung ersetzt dieser Beitrag nicht.
