Direktzahlung an Vermieter: Warum das Jobcenter nicht in die Rolle des Mieters schlüpft
Im Urteil vom 21. Oktober 2009 (VIII ZR 64/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass das Jobcenter, auch wenn es die Miete direkt an den Vermieter überweist, nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters anzusehen ist. Die hoheitliche Tätigkeit des Jobcenters zur Gewährleistung der Grundsicherung steht im Vordergrund und unterscheidet sich grundlegend von der Einbindung als Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines Mietvertrags.
Sachverhalt:
Im konkreten Fall hatte der Vermieter dem alleinverdienenden Ehemann und der Ehefrau ein Reihenhaus vermietet. Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2007 und dem Auszug des Ehemanns erklärte dieser die Kündigung des Mietvertrags zum 31. März 2008. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich, da er den Fortbestand der bei Vertragsabschluss angegebenen finanziellen Verhältnisse als Geschäftsgrundlage ansah. Das Jobcenter übernahm ab April 2008 die Mietzahlungen, die jedoch regelmäßig einige Tage verspätet beim Vermieter eingingen.
Entscheidung des BGH:
Der BGH urteilte, dass der Auszug des alleinverdienenden Ehemanns und seine Erklärung, nur bis zum 31. März 2008 Miete zu zahlen, allein keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung darstellt. Die finanzielle Verweigerungshaltung des Ehemanns gegenüber dem Vermieter rechtfertigt keine fristlose Kündigung nach § 543 BGB. Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wurde als unbegründet angesehen, da die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags nicht entfallen war.
Die unpünktlichen Mietzahlungen durch das Jobcenter wurden nicht als ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung betrachtet. Das Gericht betonte, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter zumutbar sei, auch unter Berücksichtigung der verspäteten Zahlungen. Zudem wurde klargestellt, dass das Jobcenter bei der Überweisung der Miete nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters agiert. Die hoheitliche Aufgabe, die Grundsicherung des Hilfebedürftigen zu gewährleisten, stehe im Vordergrund, und das Jobcenter sei nicht als Hilfsperson des Mieters einzustufen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die hoheitliche Tätigkeit des Jobcenters im Rahmen staatlicher Transferleistungen nicht mit der Rolle eines Erfüllungsgehilfen im Mietvertrag vereinbar ist.
Disclaimer:
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollte stets ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin konsultiert werden.