Mündlicher Mietvertrag bestätigt: Landgericht Leipzig entscheidet zugunsten des Mieters und weist Nutzungsentschädigungsansprüche zurück
Unsere Kanzlei hat heute, am 23.10.2024 einen wichtigen Erfolg für unseren Mandanten vor dem Landgericht Leipzig erzielt (Az.: 01 S 389/23 und 1 S 190/24). In einem Räumungsverfahren bestätigte das Gericht, dass ein mündlicher Mietvertrag wirksam war, obwohl die Vermieterin diesen bestritt. Das Gericht stellte hat drei wesentliche Aspekte hervorgehoben: Die Bestätigung eines mündlichen Mietvertrags, die Ablehnung von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung sowie das Verhalten der Klägerin im Annahmeverzug bezüglich Mietzahlungen in bar.
Mündlicher Mietvertrag anerkannt
In dem Verfahren bestritt die Klägerin das Bestehen eines Mietvertrags und forderte die Räumung der genutzten Räumlichkeiten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die langjährige Nutzung der Räume sowie die regelmäßigen Nebenkostenabrechnungen ausreichten, um das Bestehen eines mündlichen Mietvertrags zu belegen. Die Klägerin hatte die Mietzahlungen akzeptiert und Abrechnungen erstellt, was das Gericht als klare Bestätigung eines Mietverhältnisses bewertete.
Bereits das Amtsgericht Leipzig entschied am 02.10.2023 und im Folgeurteil vom 17.06.2024 (Az.: 163 C 1991/22) zugunsten des Mieters und wies die Räumungsklage ab. Die Berufung der Klägerin wurde heute endgültig zurückgewiesen.
Nutzungsentschädigungsansprüche abgelehnt
Ein zentraler Streitpunkt waren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung. Die Klägerin forderte zusätzliche Zahlungen für die fortgesetzte Nutzung der Räume, da sie die Mietzahlungen für unzureichend erachtete. Das Gericht wies diese Ansprüche zurück und stellte fest, dass die Nutzung der Räumlichkeiten durch den bestehenden Mietvertrag gedeckt war. Zusätzliche Entschädigungsforderungen waren somit unzulässig.
Annahmeverzug und Barzahlung der Miete
Das Gericht hob zudem hervor, dass die Klägerin sich im Annahmeverzug befand, da sie die Mietzahlungen teilweise verweigert hatte. Der Mieter hatte die Miete in bar angeboten, was von der Klägerin jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass Barzahlungen in diesem Fall zulässig waren und die Weigerung der Vermieterin keinen rechtlichen Grund darstellte, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Auch in der Corona-Pandemie sei eine ordnungsgemäße Mietzahlung, etwa unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen, weiterhin möglich gewesen.
Diese Entscheidung des Landgerichts Leipzig setzt ein klares Zeichen für die Bedeutung von mündlichen Mietverträgen und die Rechte von Mietern in Fällen, in denen keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen. Vermieter sollten die Annahme von Mietzahlungen nicht leichtfertig verweigern, da sie sich dadurch in Annahmeverzug begeben können.
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