Funktionale Änderungen: Die neueste Heizkostenverordnung unter der Lupe

Die neueste Heizkostenverordnung, in Kraft getreten ab dem 1.12.2021, legt besonderes Augenmerk auf die Installation funkablesbarer Erfassungsgeräte für Heizkosten. Gemäß Art. 9 c Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU müssen neu eingebauten Erfassungsgeräte dieser Anforderung entsprechen. Zusätzlich schreibt die Verordnung vor, dass bereits vorhandene nicht funkablesbare Messeinrichtungen bis zum 13.12.2026 nachgerüstet werden müssen, wobei der Vermieter den aktuellen Stand der Technik einhalten muss. Verstöße gegen diese Regelungen können zu einem Kürzungsrecht des Mieters gemäß § 12 I 2 HeizkostenVO in Höhe von 3 % führen.

Die Verordnung verpflichtet Vermieter seit dem 1.1.2022 zudem zur monatlichen Verbrauchsinformation an die Nutzer soweit dies erfasst wird. Diese Information muss nicht nur den aktuellen Verbrauch inklusive eines Vergleichs mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat umfassen, sondern auch einen etwaigen Vergleichswert anderer Nutzer derselben Kategorie mitteilen. Verstöße gegen diese Regelung können ebenfalls zu einem Abzug von 3 % gemäß § 12 HeizkostenVO führen. Die Vermieter tragen die Beweislast für den Zugang der Informationen beim Mieter, was zeitnah zum Monatsende erfolgen sollte.

Die Frage, ob das Zur-Verfügung-Stellen der Informationen auf einem Onlineportal ausreicht, bleibt in § 6 a HeizkostenVO unklar. Das Gesetz sieht eine Mitteilungspflicht vor, die wohl über das bloße Bereitstellen hinausgeht. Bei unvollständiger Information oder fehlendem Nachweis bestünde dann auch ein Kürzungsrecht von 3 %. Die Umsetzung der Mitteilungspflicht kann als Verwaltungskosten betrachtet werden und kann als Betriebskosten demnach nicht vom Mieter verlangt werden. Das 3 %ige Kürzungsrecht bleibt bestehen, sollte der Vermieter die monatliche Information nicht zeitnah und zwölfmal jährlich durchführen oder im Streitfall den Nachweis nicht erbringen können.

Hinweis: Die bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Fragen empfehlen wir eine individuelle Beratung durch unsere Kanzlei.