Anspruch auf Pflichtverteidigung bei Polizeibeamten als Tatzeugen
Ein Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2019 (Aktenzeichen: 32 Qs 6/19) wirft ein wichtiges Schlaglicht auf die Frage, ob ein Angeklagter in Strafverfahren, in denen sämtliche relevanten Tatzeugen Polizeibeamte sind, Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat. Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung einer sachgerechten Verteidigung, insbesondere wenn es um die Schwierigkeit der Sachlage geht.
Sachverhalt des Falles
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagten ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Last gelegt. Die Beweisführung für diese Anschuldigung stützte sich allein auf die Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten. Keine weiteren Beweismittel standen zur Verfügung, um die Tat zu verifizieren. Vor diesem Hintergrund entschied das Amtsgericht Dortmund, dass in diesem speziellen Fall die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht notwendig sei.
Die Angeklagte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Landgericht Dortmund ein, und das Landgericht gab dieser Beschwerde statt.
Gründe für die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers
Das Landgericht Dortmund betonte, dass die Schwierigkeit der Sachlage einen entscheidenden Einfluss auf die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers in solchen Fällen hat. In diesem konkreten Fall waren mehrere Aspekte von Bedeutung:
Beweisführung allein durch Polizeibeamte: Die vorgeworfene Straftat konnte nur durch die Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten nachgewiesen werden. Es gab keine anderen Beweismittel, die zur Verfügung standen. Daher war es unerlässlich, alle Details der Ermittlungsakte zu kennen, um mögliche Widersprüche in den Aussagen der belastenden Zeugen aufzudecken. Dieser Zugang zu den Ermittlungsakten steht normalerweise nur einem Verteidiger zur Verfügung.
Komplexe Sachlage: Die Schwierigkeit der Sachlage ergab sich aus verschiedenen Faktoren. Neben den Zeugenaussagen war auch die Tatsache von Bedeutung, dass bei der Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,08 Promille festgestellt wurde. Dies warf Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit auf. Außerdem stand die Angeklagte unter Betreuung, was weitere Fragen zur Verteidigungsfähigkeit aufwarf.
Mögliche sorgerechtliche Konsequenzen: Bei einer Verurteilung drohten der Angeklagten möglicherweise sorgerechtliche Konsequenzen. Dies machte eine umfassende und professionelle Verteidigung umso wichtiger.
Abschließende Bemerkung
In Fällen, in denen alle maßgeblichen Tatzeugen Polizeibeamte sind, kann die Einsicht in die Ermittlungsakten nur durch einen Verteidiger gewonnen werden. Dies unterstreicht die Bedeutung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, um eine gerechte und effektive Verteidigung sicherzustellen. Rechtsanwalt Malkus, LL.M., steht Ihnen in solchen Fällen zur Verfügung und verfügt über die notwendige Expertise im Strafrecht, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte geschützt sind und eine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Ein erfahrener Anwalt kann in solchen komplexen Fällen entscheidend dazu beitragen, die Wahrheit ans Licht zu bringen und die Interessen des Angeklagten angemessen zu vertreten. Kontaktieren Sie uns.