Erfolgreiche Durchsetzung des Zutrittsrechts in Leipzig – Eine Einstweilige Verfügung gegen die Kalte-Entmietung

In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig konnten wir als Rechtsanwaltskanzlei von Max Malkus, LL.M. erfolgreich die Rechte unseres Mandanten schützen und seinen Zutritt zu seiner Mietwohnung wiederherstellen.

Hintergrund

Unser Mandant war Mieter einer Wohnung in einer Liegenschaft im Osten von Leipzig. Das Mietverhältnis wurde durch einen Vertrag aus dem Jahr 2015 begründet. Nach dem Tod des ursprünglichen Vermieters übernahmen die Erben das Mietverhältnis. Im Juni 2021 übertrugen die Erben die Verwaltung des Gebäudes auf die Verfügungsbeklagte zu 1. In der Folge kam es zu Auseinandersetzungen über Mängel in der Wohnung, die dazu führten, dass unser Mandant die Miete minderte.

Im Februar 2022 wurden die Erben als Eigentümer der Liegenschaft durch die Verfügungsbeklagten abgelöst. Letztere kündigten das Mietverhältnis unseres Mandanten fristlos aus wichtigem Grund und setzten ihm eine Frist zur Räumung und Herausgabe der Wohnung bis zum 7. Februar 2022. Nach Ablauf der Frist wurde unserem Mandanten der Zugang zur Wohnung verweigert, indem die Verfügungsbeklagten ein Schloss an der Hauseingangstür anbrachten. Der Zugangscode wurde ihm verweigert, und es wurden erhebliche Zugangsbeschränkungen verhängt.

Unsere Kanzlei reagierte unverzüglich und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Amtsgericht Leipzig, um unseren Mandanten wieder Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen.

Die Einstweilige Verfügung

Das Amtsgericht erließ die einstweilige Verfügung, die den Antragsgegnern, also den Verfügungsbeklagten, aufgab, unserem Mandanten den Zugang zur Wohnung wieder zu gewähren. Dies sollte durch die Übergabe eines entsprechenden Hausschlüssels oder Schloss-Codes erfolgen, um den ungehinderten Zutritt zum Grundstück und dem Wohnhaus, einschließlich seiner Wohnung, sicherzustellen. Zudem erhielt unser Mandant die Befugnis, auf Kosten der Antragsgegner im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher die Maßnahme durchzuführen, wenn die Gegenseite sich weigerte oder die Zustellung des Beschlusses vereitelte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Leipzig erkannte, dass unser Mandant einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 935 ff. ZPO i.V.m. §§ 535 ff., 861 Abs. 1 BGB besaß. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien war weiterhin gültig, da unser Mandant der außerordentlichen Kündigung der Antragsgegner widersprochen hatte. Es lag kein Räumungstitel gegen unseren Mandanten vor. Daher bestand ein Verfügungsanspruch unseres Mandanten auf den Zugang zu seiner Wohnung und persönlichen Besitztümern.

Der Verfügungsgrund war ebenfalls gegeben, da die verbotene Eigenmacht der Antragsgegner die Rechte unseres Mandanten aus dem Mietvertrag massiv beeinträchtigte. Der Antragsteller befand sich in einer unmittelbaren Gefährdung seiner Rechte, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu seinem Wohnbereich und seinen persönlichen Gegenständen. Die Dringlichkeit des Falls führte dazu, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschied.

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten entschied in der Folge das Amtsgericht Leipzig durch Urteil, dass die einstweilige Erfügung, die den Zugang zur Wohnung wiederherstellte, rechtmäßig ist und die Verfügungsbeklagten die Kosten der Verfahren zu tragen haben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit

Die erfolgreiche Durchsetzung der einstweiligen Verfügung vor dem Amtsgericht Leipzig ermöglichte unserem Mandanten den Wiedererlangung seines Zugangs zur Wohnung und seiner persönlichen Besitztümer. Dieser Fall betont die Bedeutung eines kompetenten juristischen Beistands und des rechtlichen Schutzes für Mieter in Konfliktsituationen.

Unsere Kanzlei wird auch weiterhin engagiert die Interessen unserer Mandanten vertreten und für gerechte Ergebnisse sorgen, zögern Sie nicht uns zu beauftragen.