Kostenspürhunde für die Kaminecke: Einblicke in die Welt der Schornsteinreinigung
In der Welt der Betriebskosten versteckt sich manch kurioses Detail. Heute im Fokus: die Kosten der Schornsteinreinigung nach § 2 Nr. 12 BetrKV.
Was umfasst die Schornsteinreinigung: Die Kehrgebühren, basierend auf den Rechtsverordnungen des Schornsteinfegergesetzes. Diese Kosten treten nur auf, wenn die Reinigungskosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizKVO umlegbar sind. Das bedeutet, sie fallen an, wenn im Haus keine Zentralheizung vorhanden ist und Mieter lediglich eine Etagenheizung oder einen Einzelofen nutzen.
Welche Einzelfeuerstätten sind betroffen: § 2 Nr. 12 BetrKV betrifft ausschließlich Einzelfeuerstätten wie angeschlossene Kamine, Feuerstellen von Etagenheizungen oder Lüftungsanlagen. Entscheidend für die Umlagefähigkeit ist der Zustand des Schornsteins – nur wenn er offen ist und Wartung benötigt, können die Kosten umgelegt werden.
Wann entfallen die umlagefähigen Kosten: Die Umlagefähigkeit entfällt, wenn Mieter den Schornstein wegen der Installation einer Fernwärmeheizung abkoppeln und dieser stillgelegt wird. Vor der Stilllegung ist eine Prüfung und Reinigung nach den Vorgaben des Schornsteinfegergesetzes erforderlich.
Disclaimer: Diese Informationen dienen lediglich als allgemeine Auskünfte und ersetzen keine rechtliche Beratung. Für konkrete rechtliche Anliegen kommen Sie gerne auf uns zu. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Auslassungen.