Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung – Was Mieter wissen sollten

Die Nebenkostenabrechnung kann für Mieter oft undurchsichtig sein, besonders wenn es um Posten wie Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung geht. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die relevanten Regelungen gemäß § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Die Hausreinigungskosten umfassen sämtliche Aufwendungen für die Säuberung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie Flure, Treppen und Keller. Hierzu gehören Personal- und Sachkosten, darunter fallen beispielsweise Reinigungsmittel. Es ist wichtig zu beachten, dass die Personalkosten nur im üblichen Umfang umgelegt werden können, basierend auf einschlägigen Tarifverträgen.

Die Reinigung von Treppen kann grundsätzlich in vollem Umfang umgelegt werden. Abweichungen von den normalen Kosten sollten jedoch plausibel erklärt werden, um mögliche Bedenken bezüglich der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu entkräften. Wird die Hausreinigung durch einen bereits umgelegten Hausmeister durchgeführt, können dessen Personalkosten nicht gesondert angesetzt werden. Reinigungsmittel hingegen sind in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Wenn Mieter turnusmäßig Reinigungsarbeiten in eigener Regie durchführen, entstehen dem Vermieter in der Regel aber keine zusätzlichen Kosten.

Kosten für die Reinigung von Stellplätzen, die nicht allgemein zugänglich sind, oder für Sonderreinigungsmaßnahmen sind nicht umlagefähig. Auch bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen, wie die PVC-Beschichtung am Treppenhausfußboden, fallen nicht unter die Betriebskosten.

 

Bei der Ungezieferbekämpfung dürfen nur Kosten für wiederkehrende Maßnahmen angesetzt werden. Einzelne, nicht regelmäßig anfallende Maßnahmen, die durch konkreten Befall entstehen, gelten nicht als umlagefähig. Hierbei handelt es sich um einen Mangel der Mietsache, den der Vermieter grundsätzlich auf eigene Kosten beheben muss.

Maßnahmen in einzelnen Mietwohnungen, die durch das Verhalten von Mietparteien verursacht werden, können zu Schadensersatzansprüchen führen. Kosten für eine einmalige Maßnahme, wie die Beseitigung eines Bienennestes, oder einmalige Beseitigungskosten des Graffitis können nicht auf Mieter umgelegt werden.

Es ist zu beachten, dass Klauseln in Mietverträgen, die dem Mieter die Verantwortung für Ungezieferbekämpfung innerhalb der Wohnung übertragen, unwirksam sind.

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