Lärm und Recht – Der § 117 OWiG im Detail

Lärm ist nicht nur eine alltägliche Belastung, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dient als maßgebliche Vorschrift zur Regulierung von Lärm und legt fest, welche Verhaltensweisen als ordnungswidrig gelten. Hier eine umfassende Aufklärung:

Definition von Lärm und Übermaß

Lärm ist dabei nicht nur als subjektives Empfinden zu verstehen, sondern wird nach objektiven Maßstäben bewertet. Entscheidend ist, ob der Lärm geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelpersonen erheblich zu belästigen oder gar die Gesundheit zu schädigen. Übermaß wird dabei durch die Einschätzung eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände festgestellt.

Verursacherhaftung und Unterlassen

Der § 117 OWiG betrifft nicht nur aktives Erzeugen von Lärm, sondern auch das Unterlassen von Maßnahmen gegen Lärm, wenn jemand für die Lärmquelle verantwortlich ist. Selbst das Hinführen von Opfern zur Lärmquelle kann den § 117 verletzen.

Spezialvorschriften, Sozialadäquanz und Gesundheitsschädigung

Spezialvorschriften und Verkehrssitte definieren, ob Lärm ein unzulässiges Ausmaß erreicht. Rechtliche Lärmgrenzwerte für Maschinen und Einrichtungen sind zu beachten. Gesundheitsschädigung bezieht sich auf körperliche Beeinträchtigungen von nicht unerheblichem Ausmaß.

Bußgeldverfahren und Sanktionen

Der § 117 OWiG ist eine Sanktionsvorschrift. Personen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, können in ein Bußgeldverfahren verwickelt werden und unter Umständen Bußgeld zahlen müssen. Dabei ist Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich.

Hinweis: Unsere Rechtsanwaltskanzlei betreut Personen im Bußgeldverfahren gemäß OWiG und bietet kompetente Unterstützung bei rechtlichen Fragen. Diese Informationen dienen nur zur allgemeinen Aufklärung und ersetzen keine rechtliche Beratung.

§ 117 Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(Stand März 2023)