Die Bedeutung von §12a ZollVG: Das Clearingverfahren bei Nichtanmeldung von Beträgen über 10.000 EUR bei der Ein- und Ausreise

Das Zollverwaltungsgesetz gemäß §12a ermöglicht dem Zoll die kurzzeitige Sicherstellung von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln unter bestimmten Bedingungen. Insbesondere bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht nach Art. 3 oder 4 der EU-Verordnung 2018/1672 oder gegen die Anzeige- und Offenlegungspflicht gemäß §12a Abs. 1 oder 2 kann das Clearingverfahren eingeleitet werden. Die Anmeldepflicht tritt ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro in Kraft, wodurch der Wert der Bar- oder Zahlungsmittel von entscheidender Bedeutung ist.

Gemäß Absatz 7 des §12a ZollVG kann eine vorübergehende Sicherstellung der Gelder erfolgen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass diese zu verbotenen Zwecken verwendet werden könnten. Es besteht grundsätzlich die Pflicht, die Herkunft, den wirtschaftlichen Berechtigten und den Verwendungszweck der betreffenden Mittel nachzuweisen. Soweit der Verdacht einer Straftat besteht kann ein Betroffener von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall droht die Beschlagnahme des Geldes, wegen des Verdachts einer Straftat.

Sollte es innerhalb einer Frist von 30 Werktagen dem Zoll bzw. der Finanzermittlungsgruppe nicht möglich sein, die Herkunft oder den Verwendungszweck der sichergestellten Mittel aufzudecken, müssen diese wieder freigegeben werden. Allerdings können bei weiterem Verdacht auf strafbares Verhalten, die Gegenstände gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt werden. Die Frist von 30 Tagen kann auf richterliche Anordnung auf 90 Tage verlängert werden.

Absatz 5 des §12a konkretisiert die Pflichten des Betroffenen bezüglich des Nachweises der Herkunft, des wirtschaftlichen Berechtigten und des Verwendungszwecks der Bar- oder Zahlungsmittel. Diese Pflicht umfasst die Vorlage von Belegen, Unterlagen und sonstigen Dokumenten. Das Recht auf Verweigerung der Selbstbelastung („nemo tenetur se ipsum accusare“) bleibt gleichwohl bestehen.

Es bleibt festzuhalten, dass die Regelungen des §12a ZollVG, insbesondere im Zusammenhang mit dem Clearingverfahren und den Pflichten zur Herkunftsnachweisung, eine komplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie darstellen. Die genaue Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften bedarf in vielen Fällen fachkundiger juristischer Beratung.

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