Grundsteuer im Mietvertrag: Verständliche Erklärung
Die Grundsteuer zählt zu den umlegbaren öffentlichen Lasten eines Grundstücks. Das bedeutet, dass Vermieter diese Kosten auf die Mieter umlegen können, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. In Mietobjekten, die sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen beinhalten, ist es wichtig, eine Aufteilung vorzunehmen, um eine faire Verteilung der Grundsteuer sicherzustellen.
Es besteht Uneinigkeit darüber, ob für gewerbliche Flächen ein Vorwegabzug bei der Grundsteuer notwendig ist. Einige Rechtsprechungen vertreten die Auffassung, dass der Vermieter den gesamten Grundsteuerbetrag umlegen kann. In Ausnahmefällen kann jedoch auf § 242 BGB zurückgegriffen werden, wenn die Grundsteuer für Gewerbeflächen erheblich höher ist als für Wohnungsanteile. Die Prüfung sollte sorgfältig geschehen, um die Wohnungsmieter nicht mit Kosten zu belasten, die durch die gewerbliche Nutzung entstehen.
Es ist zu beachten, dass bei einer Umwandlung des Mietobjekts in Wohn- oder Teileigentum eine Grundsteuererhöhung festgestellt werden kann. In diesem Fall muss der Vermieter eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vornehmen und die erhöhte Grundsteuerlast tragen. Nach einer Veräußerung des Sondereigentums ist die erhöhte Grundsteuerbelastung auf den Mieter umlegbar. Dabei ist zu beachten, dass steuerliche Hinweise von Rechtsanwälten nicht erteilt werden dürfen. Bei steuerlichen Fragen sollten Mieter daher stets einen Steuerberater oder das Finanzamt konsultieren. Bei Fragen zu Ihren Betriebskosten helfen wir Ihnen gerne weiter.