Rechnerische Ermittlung der Warmwasserkosten und Mieterrechte nach HeizkostenVO
Die korrekte Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten ist entscheidend für ein faires Mietverhältnis. In diesem Artikel beleuchten wir die rechnerische Ermittlung der Warmwasserkosten und erklären die Rechte der Mieter gemäß § 12 I 1 HeizkostenVO.
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und sollen keine rechtliche Beratung ersetzen. Bei individuellen Fragen empfehlen wir eine rechtliche Beratung durch die Kanzlei, um Ihren spezifischen Sachverhalt zu prüfen.
Rechnerische Aufteilung und Mieterrechte: Gemäß § 12 I 1 HeizkostenVO hat der Mieter ein Kürzungsrecht, wenn der Vermieter gegen die Vorschriften der getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten nach § 9 I HeizkostenVO, § 9 II 1 HeizkostenVO verstößt. Dieses Kürzungsrecht bezieht sich nicht nur auf nicht verbrauchsabhängige Abrechnungen, sondern auch auf solche, die zwar verbrauchsabhängig erfolgen, aber nicht den Vorschriften der HeizkostenVO entsprechen.
Einige Gerichte hatten gegen ein solches Kürzungsrecht argumentiert, jedoch hat der BGH klargestellt, dass das Kürzungsrecht nur bei einer den Vorschriften entsprechenden und verbrauchsabhängigen Abrechnung entfällt.
Einschränkung und möglicher Rückgriff: Die Regelung des § 12 I 1 HeizkostenVO enthält keine Einschränkung bezüglich bestimmter nicht verbrauchsabhängiger Erfassungsmethoden von Heiz- oder Warmwasserkosten. Somit ist auch eine gegen § 9 HeizkostenVO verstoßende Ermittlung der Wärmeverbrauchsanteile vom Kürzungsrecht erfasst.
Es ist zu beachten, dass der Rückgriff auf die Formelberechnung nach § 9 II 2 HeizkostenVO nur dann zulässig ist, wenn eine Messung einen unzumutbar hohen Aufwand erfordert. Dies muss vom Vermieter konkret dargelegt und bewiesen werden.
Defekte Wärmezähler und Schätzungen: Die Frage, ob der Defekt eines Wärmezählers einen Abzug von 15 % nach § 12 HeizkostenVO rechtfertigt, hängt davon ab, ob eine Schätzung nach § 9a HeizkostenVO zulässig ist. Der BGH hat Schätzungen über mehrere Jahre bei Vorliegen eines zwingenden Grundes, wie einen Defekt, als nach § 9a HeizkostenVO zulässig angesehen.
Zusammenfassung: Die korrekte Ermittlung und Abrechnung der Warmwasserkosten ist essentiell für ein transparentes Mietverhältnis. Mieter haben gemäß § 12 I 1 HeizkostenVO das Recht auf Kürzung, wenn die Abrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine detaillierte Prüfung des individuellen Falls und die Kenntnis der geltenden Gesetze sind entscheidend, um faire Bedingungen sicherzustellen. Bei Unsicherheiten oder Fragen stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei gerne zur Verfügung.