Recht auf Mietminderung bei Warmwasserausfall: Ihr Leitfaden von buero.malkus
Bei einem Ausfall der Warmwasserversorgung in Ihrer gemieteten Wohnung oder Ihrem Gewerbeobjekt kann dies je nach Jahreszeit äußerst ärgerlich sein. Allerdings berechtigt dieser Umstand Sie als Mieter zur Mietminderung.
Selbst wenn Ihr Vermieter den gemeldeten Mangel umgehend behebt, sind Sie dennoch nur verpflichtet, die reduzierte Miete zu entrichten. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Störung verursacht hat. Entscheidend ist allein, dass Warmwasser in Ihrer Wohnung oder Ihrem Gewerberaum nicht verfügbar ist. Infolgedessen haben Sie ein „Recht auf Mietminderung“.
Für Mieter, die das Risiko einer Kündigung wegen zu geringer Mietzahlungen vermeiden möchten, stellt sich die Frage nach der Höhe der Mietminderung.
In dieser Angelegenheit haben bereits verschiedene Gerichte geurteilt. Obwohl die genaue Höhe von Fall zu Fall variieren kann, tendieren Gerichte dazu, in Fällen, in denen die Warmwasserversorgung vollständig ausfällt, Minderungssätze von etwa 10 % zu akzeptieren (zum Beispiel LG Kassel, 12. Oktober 1978, 1 S 89/78, LG Berlin, 4. Juni 1993, 64 T 69/93, LG Heidelberg, 8. November 1996, 5 S 95/96).
Die Mietminderung gilt nur für die Tage, an denen der Mangel tatsächlich auftritt, das heißt, wenn Warmwasser in Ihrer Wohnung nicht verfügbar ist. Es liegt in Ihrer Verantwortung, das Vorhandensein des Mangels und die Dauer nachzuweisen. Die Dauer des Ausfalls ist also entscheidend.
Darüber hinaus sollte die Wassertemperatur in der Regel zwischen 40 und 60°C liegen. Ein Mangel liegt normalerweise nicht vor, wenn die Warmwasseraufbereitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Geräuschbelästigungen aufgrund der Wasseraufbereitung berechtigen normalerweise nicht zur Mietminderung. Ihr Vermieter darf die Temperatur des Warmwassers auch nicht in den Nachtstunden absenken.
Es ist wichtig zu betonen, dass in jeder rechtlichen Auseinandersetzung die individuellen Umstände entscheidend sind. Daher kann dieser Beitrag keine pauschale Antwort auf Fragen zur Mietminderung bieten.
Falls Sie Fragen zu Mängeln in Ihrer Wohnung oder Ihrem Gewerbeobjekt haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwalt Max Malkus, LL.M.