Mietminderung aufgrund von Wasserversorgungsproblemen mit Nitratgehalt
Mietminderung aufgrund von Wasserversorgungsproblemen: Rechtsprechung und rechtliche Bewertung
In der Vermietung von Wohnungen kann es zu Situationen kommen, in denen die Qualität der Wasserversorgung in Frage gestellt wird. Ein interessantes Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 07.03.1990 (Az. 2b C 831/89) bietet Einblicke in die rechtliche Beurteilung solcher Fälle. Hier schauen wir uns das Urteil genauer an und bewerten seine rechtlichen Implikationen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich ein Beispiel ist und jeder Fall individuell bewertet werden sollte. Die rechtliche Situation kann je nach den Umständen und Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter variieren.
Im besagten Fall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung, die eine eigene Wasserversorgung aus einem Grundwasserbrunnen hatte. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag wurde explizit darauf hingewiesen, dass der Vermieter keine Gewähr für die ununterbrochene Versorgung oder die Qualität des Wassers übernahm. Es wurde auch festgelegt, dass im Falle einer Unterbrechung oder Änderung der Wasserqualität keine Mietminderung möglich sei. Das Wasser durfte außerdem nicht für Säuglingsnahrung verwendet werden.
Das Gesundheitsamt stellte einen Nitratgehalt von 168 mg/l im Wasser fest, was den gesetzlichen Grenzwert erheblich überschritt. Die Mieter kündigten an, künftig Mietzahlungen unter Vorbehalt zu leisten und minderten die Miete aufgrund der Kosten für den Kauf von Trinkwasser in Flaschen. Der Vermieter verklagte sie auf Zahlung der ausstehenden Mietbeträge.
Das Gericht entschied, dass die Mieter berechtigt waren, die Miete zu mindern. Es stellte fest, dass die Wasserqualität erheblich beeinträchtigt war, da der Nitratgehalt die gesetzlichen Grenzwerte deutlich überschritt. Das Gericht betonte, dass die Versorgung mit Trinkwasser in einer Wohnung als selbstverständlich angesehen wird. Die festgestellte Qualität des Wassers stellte somit einen erheblichen Mangel dar, der eine Mietminderung gemäß § 537 Abs. 1 BGB rechtfertigte.
Der Vermieter konnte sich nicht auf die Zusatzvereinbarung im Mietvertrag berufen, die eine Mietminderung ausschloss. Das Gericht argumentierte, dass Mieter ihre Rechte gemäß § 537 BGB nicht aufgeben können, und dass die Vereinbarung gegen zwingendes Recht verstoße.
Die Mietminderung wurde vom Gericht auf monatlich 150,00 DM festgelegt, basierend auf den Kosten für den Kauf von Trinkwasser in Flaschen und der Bedeutung von sauberem Wasser für die Gesundheit. Dies entsprach etwa 30 % der Grundmiete.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Qualität der Wasserversorgung in Mietwohnungen von großer Bedeutung ist und dass Mieter berechtigt sind, die Miete zu mindern, wenn diese Qualität erheblich beeinträchtigt ist. Die Trinkwasserverordnung legt Grenzwerte fest, die zu beachten sind, und eine Vereinbarung, die gegen diese Gesetze verstößt, ist unwirksam.
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