Kündigung aus wichtigem Grund im Werkvertragsrecht
Die Kündigung eines Werkvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – also fristlos – ist gemäß § 648a BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Doch was genau bedeutet dieser „wichtige Grund“? Im Werkvertragsrecht ist die Definition nicht eindeutig festgelegt. Im Gegensatz zur VOB/B, die bestimmte Kündigungstatbestände normiert, folgt § 648a einer generalklauselartigen Umschreibung, ähnlich der in § 314 BGB. Dies mag auf den ersten Blick erstaunen, da eine detaillierte Aufzählung von Kündigungsgründen mehr Rechtssicherheit schaffen könnte. Jedoch ist die Vielfalt von Werkverträgen so groß, dass eine generalklauselartige Regelung flexibler ist und den unterschiedlichen Gegebenheiten besser gerecht werden kann.
Definition des wichtigen Grundes
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Dies wird unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen bewertet. Eine schwerwiegende Vertragsstörung kann beispielsweise auf einer besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung oder der Kumulation mehrerer Pflichtverletzungen beruhen. Dies könnte die grundlose Einstellung der Arbeiten oder die unberechtigte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung durch den Unternehmer umfassen. Ein relevanter Fall ist auch die Insolvenz des Unternehmers, die auf dessen fehlende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit hinweist. Allerdings ist nicht jeder Insolvenzantrag automatisch ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung. Es muss geprüft werden, ob eine zeitnahe und unterbrechungsfreie Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs gewährleistet ist.
Anforderungen an den wichtigen Grund
Die Kündigung aus wichtigem Grund setzt die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung und somit ein Zurechnungsmoment voraus. Ein Verschulden auf Seiten der anderen Vertragspartei ist nicht zwangsläufig erforderlich. Fehlt dieses Zurechnungsmoment, kann die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung allenfalls über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Vertragsanpassung oder Auflösung führen. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes werden alle Umstände des Einzelfalls einbezogen, wie beispielsweise der Grad der Beeinträchtigung der Interessen des Bestellers oder die Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens nach einer Abmahnung.
Kündigungsgründe für den Besteller und den Unternehmer
Als wichtige Gründe für den Besteller gelten unter anderem ganz beträchtliche Verzögerungen seitens des Unternehmers, endgültige Verweigerung der Erfüllung, nachhaltige Verstöße gegen Nebenpflichten trotz Abmahnung oder gravierende Veränderungen, die die Geschäftsgrundlage des Vertrags entfallen lassen. Für den Unternehmer können beharrliche Weigerungen des Bestellers, fällige Abschlagszahlungen zu erfüllen, unberechtigte Kündigungen durch den Besteller oder Störungen des Vertrauensverhältnisses relevante Kündigungsgründe sein.
Zusammenfassung
Die Kündigung aus wichtigem Grund im Werkvertragsrecht erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien und eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Eine fristlose Kündigung sollte nicht vorschnell erfolgen, da sie die Systematik des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts unterlaufen könnte. Beachten Sie bitte, dass mit diesem Beitrag keine Beratungsleistung erbracht wird und jeder Einzelfall sich anders gestalten kann. Es ist ratsam, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Interessen angemessen zu vertreten. Gerne stehen wir Ihnen rund um Leipzig bei Fragen zur Verfügung.