Kostenvorschuss, Herausgabeanspruch und Mängelbeseitigung: OLG Köln, Entwicklungen im Baurecht

In einem dem Urteil OLG Köln (11. Ziv), Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 96/14, das von Rechtsanwalt Max Malkus ausgewertet wurde, hat das Oberlandesgericht Köln eine wichtige Entscheidung im Bereich des Baurechts getroffen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 11 U 96/14  und behandelt verschiedene Aspekte des Bau- und Immobilienrechts, darunter Mangelbeseitigungsaufwand, Kostenvorschuss, Herausgabeanspruch und Mangelfolgeschäden. Dieser Blog-Beitrag fasst die wichtigsten Punkte des Urteils zusammen und beleuchtet, wie diese Entscheidung die Rechtspraxis im Baurecht beeinflussen kann.

Hintergrund des Falls

Der Fall, der zu diesem Urteil geführt hat, dreht sich um einen Bauträgerkaufvertrag und die damit verbundenen Mängel an einer Wohnanlage. Die Klägerin, die die Wohnung erworben hatte, forderte nicht nur die Beseitigung der Mängel, sondern auch einen Kostenvorschuss und Schadensersatz für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Die Beklagte, der Bauträger, weigerte sich jedoch, die geforderten Kosten zu erstatten.

Entscheidungen des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln traf in diesem Urteil mehrere wichtige Entscheidungen:

  1. Klageänderung und Streitgegenstand: Das Gericht stellte fest, dass Klagen auf Zahlung von Vorschuss und Schadensersatz unterschiedliche Streitgegenstände darstellen. Ein Wechsel zwischen diesen Ansprüchen während des Verfahrens ist nur in bestimmten Fällen zulässig. In diesem Fall wurde das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig angesehen, da sie lediglich eine Klageänderung verfolgte, anstatt die Beschwer aus der erstinstanzlichen Klageabweisung anzustreben.

  2. Umstellung des Klageantrags: Wenn ein Besteller nach der Beseitigung von Mängeln auf einen Kostenerstattungsanspruch übergeht, handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des Gesetzes. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Wechsel allein auf eine abweichende rechtliche Einschätzung vor der Abnahme des Werkes zurückzuführen ist.

  3. Zeitpunkt der Abnahme: Normalerweise greifen die Mängelrechte des Bestellers ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn der Besteller die Abnahme aufgrund von Mängeln verweigert, unabhängig davon, ob diese Verweigerung berechtigt ist oder nicht.

  4. Vergemeinschaftung des Vorschussanspruchs: Im Falle von Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage kann der Bauträger den Vorschussanspruch nicht mit Restkaufpreisansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer verrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes.

  5. Anspruch auf Herausgabe von Bau- und Planungsunterlagen: Das Gericht entschied auch über den Anspruch des Erwerbers auf Herausgabe von Bau- und Planungsunterlagen.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht die Bedeutung der Vergemeinschaftung von Vorschussansprüchen bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Bauherren und Bauträger sollten diese Entscheidung sorgfältig prüfen, da sie die Rechtspraxis in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen könnte. Für Fragen rund um die Mängelbeseitigung an Ihrer Wohnung stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.