Staffelmiete und „Mietpreisbremse“: Verjährung des Auskunftsanspruchs II
Im komplexen Geflecht des Mietrechts gibt es immer wieder Rechtsfragen, die für Mieter und Vermieter gleichermaßen relevant sind. Eine dieser Fragen betrifft die Verjährung des Auskunftsanspruchs von Mietern, insbesondere bei Vereinbarung einer Staffelmiete. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juli 2023 (Aktenzeichen VIII ZR 60/22) bietet hierzu interessante Einblicke und Klärungen.
Verjährung des Auskunftsanspruchs bei Staffelmieten:
Die Vereinbarung einer Staffelmiete kann das Mietverhältnis transparenter gestalten, da die Miete in bestimmten Zeiträumen ansteigt. Doch was passiert, wenn Mieter Auskunft über die jeweiligen Staffelstufen verlangen? Hier kommt § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ins Spiel.
Laut BGH-Urteil kann mit Inkrafttreten einer neuen Mietstaffel der Mieter einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Vermieter geltend machen. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Anders ausgedrückt: Jede neue Staffelstufe begründet einen separaten Auskunftsanspruch, der unabhängig von vorherigen Ansprüchen ist.
Der Fall vor dem BGH:
Konkret ging es in diesem Fall um die Frage, ob der Auskunftsanspruch eines Mieters gemäß § 556g BGB verjährt war. Die Vermieter hatten die Auskunft verweigert, woraufhin die Mieterin Klage erhob. Ein wichtiger Aspekt war, ob dieser Auskunftsanspruch vor dem Hauptanspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete verjährt war.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass der Auskunftsanspruch der Mieterin nicht verjährt war. Dies begründete sich darin, dass die aktuelle Mietstaffel ab dem 1. November 2018 galt, wodurch der Auskunftsanspruch gemäß § 556g BGB zum Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2021 noch nicht verjährt war.
Die Abtretungsfrage:
Ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Fall betraf die Frage, ob die Mieterin den Auskunftsanspruch an die Klägerin abgetreten hatte. Hier gab es Unstimmigkeiten in der Beweislage, und das Gericht entschied, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, diesen Vortrag substanziiert zu bestreiten.
Fazit:
Dieser BGH-Fall verdeutlicht die Komplexität des Mietrechts, insbesondere wenn es um die Verjährung von Ansprüchen geht. Die Vereinbarung von Staffelmieten kann die Situation noch komplizierter machen. In diesem Fall wurde entschieden, dass der Auskunftsanspruch der Mieterin nicht verjährt war, aber die Abtretungsfrage noch geklärt werden muss.
Es ist wichtig zu beachten, dass rechtliche Angelegenheiten im Mietrecht immer von Fall zu Fall unterschiedlich sind, und die genaue Anwendung der Gesetze von den spezifischen Umständen abhängt. Bei rechtlichen Fragen im Mietrecht ist es ratsam, sich rechtzeitig an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden, um die besten Schritte in Ihrem individuellen Fall zu ermitteln. Für weitere rechtliche Beratung und Unterstützung kontaktieren Sie uns gerne.