BGH: Einbruchswerkzeuge als „gefährliche Werkzeuge“ – zu weit gedacht?
Die Angeklagten im Fall BGH, Urt. v. 3.7.2024 − 5 StR 535/23 (LG Berlin) planten, in einer Sparkasse Schließfächer aufzubrechen. Mitgebracht hatten sie schweres Gerät: Kernbohraufsätze, Vorschlaghammer, Bohrhammer, Meißel und weitere Werkzeuge. Nachdem sie eine erste Bohrung von 20 cm Tiefe in eine 60 cm dicke Wand vorgenommen hatten, wurden sie von der Polizei überrascht und brachen die Tat ab.
Das LG Berlin verurteilte sie lediglich wegen versuchten Diebstahls (§ 242 StGB). Die Annahme eines „Diebstahls mit Waffen“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) lehnte es ab. Die Werkzeuge seien nach den Umständen nicht als Waffenersatz gedacht gewesen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte klar:
„Für eine solche Einordnung reicht es aus, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz als Stichwerkzeug. […] Für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB genügt vielmehr schon die mit dem Beisichführen verbundene latente Gefahr des Gebrauchs eines derartigen Gegenstands.“
(BGH, Urteil v. 3.7.2024 – 5 StR 535/23, NStZ 2025, 161)
Damit knüpft der BGH ausschließlich an die abstrakte Eignung des Werkzeugs an – unabhängig davon, ob die Täter es tatsächlich gegen Personen einsetzen wollten.
Diese Linie ist nicht neu, aber sie bleibt problematisch. Der BGH zieht die Grenze sehr weit: Schon ein Meißel oder Hammer genügt, weil er „objektiv geeignet“ sei, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Das aber gilt praktisch für fast jedes schwere Werkzeug.
Die Konsequenz:
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Überkriminalisierung. Fast jeder Einbruchsdiebstahl wird zum „Diebstahl mit Waffen“, obwohl real kein Mensch bedroht wird.
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Systematikbruch. § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB – eigentlich für Fälle ohne objektive Gefährlichkeit, aber mit Drohabsicht – verliert seine Funktion.
Besonders treffend formulieren dies Kudlich/Schütz in ihrer Anmerkung:
„Den Begriff allein anhand des Verletzungspotenzials zu bestimmen, erscheint allerdings zweifelhaft, da kaum ein Gegenstand denkbar ist, mit dem man solche Verletzungen bei entsprechender Verwendung nicht herbeiführen kann.“
(NStZ 2025, 161, 163)
Sie plädieren für ein engeres Verständnis: Ein Werkzeug sollte nur dann als „gefährlich“ gelten, wenn es eine „Waffenersatzfunktion“ übernimmt – also konkret als Bedrohungs- oder Angriffsobjekt gedacht ist.
Einordnung: Gefährliches Werkzeug vs. sonstiges Werkzeug
Zum besseren Verständnis lohnt ein kurzer Vergleich:
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Gefährliches Werkzeug (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB): Maßgeblich ist allein die objektive Eignung zur schweren Verletzung. Eine Absicht, es einzusetzen, ist nicht erforderlich.
Sonstiges Werkzeug oder Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB): Hier fehlt die objektive Gefährlichkeit. Entscheidend ist die Absicht, den Gegenstand als Droh- oder Zwangsmittel zu verwenden.
Siehe schon unseren Beitrag zum Thema Werkzeuge und Diebstahl.
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