Können auch Parteien beleidigt werden? – Zur Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften
„Du bist ein Idiot!“ – ganz klar eine Beleidigung. Aber wie ist es, wenn jemand sagt:
„Die XYZ-Partei ist ein Haufen Verbrecher“ oder
„Alle Mitglieder der Partei ABC sind Kriminelle“?
Darf man das? Oder können auch ganze Gruppen – etwa politische Parteien – beleidigt werden?
Beleidigungsfähig ist zunächst jede natürliche Person. Das gilt unabhängig von Alter, geistiger oder körperlicher Verfassung (BGHSt 7, 129 [132]; BGHSt 23, 1 [3 f.]). Der Ehrschutz knüpft an die Menschenwürde an.
Doch schon früh hat die Rechtsprechung klargestellt: Auch Personengemeinschaften können Träger des Ehrenschutzes sein. Das Reichsgericht formulierte bereits 1936, dass „Personengemeinschaften als solche beleidigungsfähig sind“ (RGSt 70, 140). Der Bundesgerichtshof griff das auf und stellte in einer Grundsatzentscheidung fest, dass auch Gemeinschaften wie Kapitalgesellschaften beleidigt werden können, wenn sie eine soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (BGHSt 6, 186 [189 f., 191]).
Die Rechtsprechung legt die Kriterien eher großzügig aus. Beispiele für anerkannte Kollektive:
Kapitalgesellschaften (BGHSt 6, 186 [191])
die Bundeswehr (BGHSt 36, 83 [88])
ein katholisches Erzbistum (BGH, NJW 2006, 601 [602])
konkret bezeichnete Polizeidienststellen wie die „Mannheimer Polizei“ (OLG Frankfurt, NJW 1977, 1353).
Nicht beleidigungsfähig sind dagegen zu große, diffuse Gruppen. So entschied das BayObLG, dass die Formulierung „die Polizei insgesamt“ zu unbestimmt ist (BayObLG, NJW 1990, 921 [922]). Auch Familienverbände gelten nicht als eigene Träger von Ehre, weil ihnen die einheitliche Willensbildung fehlt (BGHSt 6, 186 [192]).
Besonders interessant wird es bei politischen Parteien. Denn sie erfüllen beide Voraussetzungen:
Sie haben eine klare rechtliche und soziale Funktion,
und sie treten nach außen mit einem einheitlichen politischen Willen auf.
Daher hat die Rechtsprechung ausdrücklich entschieden: Parteien und ihre Unterorganisationen sind beleidigungsfähig. Ein Beispiel: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.1979, Az. 5 Ss 5/79, zu finden in MDR 1979, 692. Dort ging es um einen SPD-Unterbezirk, der nach Auffassung des Gerichts als Kollektiv Träger des Ehrenschutzes sein kann.
Damit ist klar: Wer eine bestimmte Partei pauschal diffamiert („Die XYZ-Partei ist eine Verfassungsfeind-Bande“), kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen.
Oft stellt sich die Frage: Wenn ich „alle Mitglieder der Partei XY“ beschimpfe – sind das dann alle als Einzelpersonen beleidigt?
Hier gilt: Eine namentliche Nennung ist nicht nötig. Es reicht, wenn der Kreis der Betroffenen bestimmbar ist (BGHSt 9, 17 [19]). Eine Kollektivbeleidigung kann also zugleich eine Individualbeleidigung sein, wenn einzelne Mitglieder klar erkennbar getroffen werden.
Die Antwort ist eindeutig: Ja, auch Parteien können beleidigt werden.
Die Rechtsprechung schützt nicht nur die persönliche Ehre des Einzelnen, sondern auch das soziale Ansehen von Gemeinschaften, die eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen. Dazu gehören ausdrücklich auch politische Parteien.
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Weiterführender Beitrag der Kollegin Pahl aus Hamburg
Disclaimer
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