Mietpreisbremse bei möbliertem Wohnraum – LG Berlin konkretisiert die Anforderungen
Die Vermietung möblierter Wohnungen ist insbesondere in Großstädten wie Berlin und Leipzig weit verbreitet. Für Mieter stellt sich dabei häufig die Frage, ob die vereinbarte Miete überhaupt der gesetzlichen Mietpreisbremse entspricht. Das Urteil des Landgericht Berlin vom 13. September 2023 (LG Berlin 67. Zivilkammer, 67 S 51/22 ) bringt hierzu wichtige Klarstellungen. Im entschiedenen Fall hatte der Mieter eine möblierte Wohnung zu einer sogenannten Pauschalmiete angemietet. Diese umfasste neben der Nutzung der Wohnung auch Nebenkosten sowie weitere Leistungen wie Strom und Internet. Der Mieter hielt die Miete für überhöht und machte geltend, dass sie gegen die Regelungen der Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB verstoße. Er verlangte unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete sowie die Feststellung, dass die vereinbarte Miete teilweise unwirksam sei.
Nach § 556d Abs. 1 BGB darf die Miete bei Abschluss eines Mietvertrages in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Zur Bestimmung dieser Vergleichsmiete wird häufig auf den Mietspiegel zurückgegriffen. Genau hier setzt die Entscheidung des Landgerichts an. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die vereinbarte Miete teilweise unwirksam war, weil sie die zulässige Miethöhe überschritt. Dabei hat das Gericht insbesondere folgende Punkte hervorgehoben:
1. Mietspiegel nicht ohne Weiteres anwendbar
Der Berliner Mietspiegel bildet ausschließlich unmöblierte Wohnungen ab. Bei einer möblierten Vermietung – insbesondere bei umfangreicher Möblierung – kann er daher nicht ohne Anpassung herangezogen werden.
Das Gericht stellt klar, dass es sich bei möblierten Wohnungen regelmäßig um einen eigenständigen Teilmarkt handelt.
2. Ermittlung der Vergleichsmiete durch Sachverständige
Da es für möblierte Wohnungen keine allgemein anerkannten Vergleichswerte gibt, muss die ortsübliche Vergleichsmiete im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden. Im konkreten Fall wurde ein solches Gutachten eingeholt, das die marktübliche Miete für vergleichbare möblierte Wohnungen ermittelte.
3. Vormiete schützt den Vermieter nur eingeschränkt
Der Vermieter kann sich gemäß § 556e Abs. 1 BGB grundsätzlich auf eine höhere Vormiete berufen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Vormiete ihrerseits rechtlich zulässig war. Das Landgericht stellt klar, dass eine überhöhte Vormiete ist nicht schutzwürdig und kann nicht zur Rechtfertigung einer überhöhten Neuvermietung herangezogen werden. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die Mietpreisbremse auch bei möblierten Wohnungen Anwendung findet – allerdings mit besonderen Anforderungen. Für Mieter bedeutet dies, dass auch bei scheinbar pauschalen „All-inclusive-Mieten“ eine Überprüfung sinnvoll sein kann. Für Vermieter wird deutlich, dass die Möblierung einer Wohnung keine freie Preisgestaltung ermöglicht. Vielmehr muss die Miethöhe im Streitfall nachvollziehbar begründet werden können, häufig unter Einbeziehung eines Sachverständigen. Das Urteil des Landgerichts Berlin schafft mehr Klarheit in einem bislang unscharfen Bereich des Mietrechts. Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierten Wohnraum. Gleichzeitig ist die Bestimmung der zulässigen Miete komplexer und erfordert eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine rechtliche Bewertung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig.
